Das Wichtigste in Kürze
- Zweckgebunden Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich ist zweckgebunden für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und anerkannte Alltagsangebote einzusetzen.
- Übertrag Ungenutztes Budget kann bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres aufgespart und ausgegeben werden.
- Erstattung Die Pflegekasse erstattet Kosten nur im Nachhinein gegen Rechnungen und Belege, eine Auszahlung erfolgt nicht.
- Pflegegrad 1 Nur Menschen mit Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag für pflegerische Unterstützung wie Körperpflege nutzen, ab Pflegegrad 2 gilt dies nur für Pflegesachleistungen.
- Kurzzeitpflege Für den gemeinsamen Jahresbetrag von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Jahr 2026 stehen 3539 Euro zur Verfügung.
- Landesrecht Es können ausschließlich nach Landesrecht anerkannte Angebote über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
Angesparter Entlastungsbetrag im Überblick
Offizielle Beträge 2026 mit Quellenangabe.
| Leistung | Betrag 2026 | Quelle |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag pro Monat | 131 EUR/Monat | bmg.entlastungsbetrag, sgbxi.section45b |
| Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026 | 3539 EUR/Jahr | bmg.leistungsbetraege2026.extended, sgbxi.section42a |
Was Sie mit Angesparter Entlastungsbetrag bezahlen dürfen
Der Entlastungsbetrag ist eine finanzielle Hilfe der Pflegeversicherung für Menschen mit den Pflegegraden 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Er ist ein monatliches Budget von 131 Euro. Er lässt sich vielseitig und flexibel für die Pflege zu Hause einsetzen. Pflegebedürftige Menschen können damit Dienstleistungen finanzieren, die ihnen ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu Hause ermöglichen oder ihre Pflegepersonen entlasten. Es ist ihnen weitgehend freigestellt, wie und wann sie das monatliche Budget einsetzen. Der Entlastungsbetrag hat keine Auswirkungen auf andere Pflegeleistungen. Sie haben weiter Anspruch auf alle anderen Leistungen der häuslichen Pflege, ohne dass diese gekürzt werden.
Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste im Sinne des § 36 sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a. Die Erstattung der Aufwendungen aus dem Entlastungsbetrag erfolgt auch in dem Fall, in dem für die genannten Leistungen Mittel im Rahmen einer Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.
Die Pflegekasse erstattet die Kosten nur im Nachhinein auf Rechnung und nur wenn Belege beigefügt werden. Die Kosten werden nur erstattet, wenn das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist. Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den Belegen eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher der genannten Leistungen die Aufwendungen jeweils entstanden sind.
Anspruch und Voraussetzungen sind für gesetzlich und privat Pflegeversicherte gleich. Menschen aller Pflegegrade, die zu Hause leben, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die Höhe des Pflegegrades spielt bei dem Entlastungsbetrag keine Rolle: Allen Menschen, die zu Hause gepflegt werden, steht dasselbe Budget zur Verfügung, auch Menschen mit Pflegegrad 1. Die Betreuung ist sowohl zu Hause als auch in Einrichtungen möglich. Sie kann als Einzel- und Gruppenangebot stattfinden.
Welche Leistungen dürfen aus dem Entlastungsbetrag finanziert werden?
Der Entlastungsbetrag ist ein monatliches Budget von 131 Euro. Er lässt sich vielseitig und flexibel für die Pflege zu Hause einsetzen. Pflegebedürftige Menschen können damit Dienstleistungen finanzieren, die ihnen ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu Hause ermöglichen oder ihre Pflegepersonen entlasten. Es ist ihnen weitgehend freigestellt, wie und wann sie das monatliche Budget einsetzen. Der Entlastungsbetrag hat keine Auswirkungen auf andere Pflegeleistungen. Sie haben weiter Anspruch auf alle anderen Leistungen der häuslichen Pflege, ohne dass diese gekürzt werden.
Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste im Sinne des § 36 sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a. Die Erstattung der Aufwendungen aus dem Entlastungsbetrag erfolgt auch in dem Fall, in dem für die genannten Leistungen Mittel im Rahmen einer Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.
Die Pflegekasse erstattet die Kosten nur im Nachhinein auf Rechnung und nur wenn Belege beigefügt werden. Die Kosten werden nur erstattet, wenn das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist. Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den Belegen eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher der genannten Leistungen die Aufwendungen jeweils entstanden sind.
Anspruch und Voraussetzungen sind für gesetzlich und privat Pflegeversicherte gleich. Menschen aller Pflegegrade, die zu Hause leben, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die Höhe des Pflegegrades spielt bei dem Entlastungsbetrag keine Rolle: Allen Menschen, die zu Hause gepflegt werden, steht dasselbe Budget zur Verfügung, auch Menschen mit Pflegegrad 1. Die Betreuung ist sowohl zu Hause als auch in Einrichtungen möglich. Sie kann als Einzel- und Gruppenangebot stattfinden.
Wie funktioniert der Übertrag ins Folgejahr?
Wenn der Entlastungsbetrag nicht ausgegeben wurde, können Sie ihn aufsparen und in einem der Folgemonate ausgeben. Er kann bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres ausgegeben werden. Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Sie müssen den Entlastungsbetrag nicht beantragen. Wenn Sie häusliche Pflege erhalten, haben Sie automatisch Anspruch auf das monatliche Budget. Sie erhalten jedoch keinen Betrag ausgezahlt, wie es bei dem Pflegegeld der Fall ist.
Die Pflegekasse erstattet nur im Nachhinein die Kosten für in Anspruch genommene Dienstleistungen bis zur maximalen Höhe des vorhandenen Budgets, wenn Sie dafür Quittungen vorlegen. Die Abrechnung ist auf zwei Wegen möglich. Sie rechnen selbst mit der Pflegekasse ab, indem Sie die Kosten vorerst aus eigener Tasche bezahlen und sich dafür eine Rechnung oder Quittung ausstellen lassen. Diese reichen Sie mit der Bitte auf Erstattung bei Ihrer Pflegekasse ein.
Alternativ treten Sie den Entlastungsbetrag an den Anbieter ab, sodass dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann. Da ungenutzte Leistungen am Monatsende nicht verfallen, ist es wichtig, den Überblick zu behalten, wie viel vom Entlastungsbetrag übrig ist. Wenn Sie bereits Pflegesachleistungen beziehen und den Entlastungsbetrag an den Pflege- oder Betreuungsdienst abtreten, können Sie mit dem Dienst vereinbaren, dass dieser separat ausweist, was über den Entlastungsbetrag abgerechnet wurde. Zudem können Sie bei Ihrer Pflegekasse nachfragen, wie viel Ihnen noch zur Verfügung steht.
Können Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombiniert werden?
Kurzzeitpflege ermöglicht, dass pflegebedürftige Menschen übergangsweise in einer stationären Einrichtung gepflegt und betreut werden können. Bei Tages- und Nachtpflege verbringen pflegebedürftige Menschen einen Teil des Tages oder die Nacht in einer Pflegeeinrichtung. Menschen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag zur Finanzierung von Kurzzeit- sowie Tages- und Nachtpflege verwenden. Sie erhalten erst ab einem Pflegegrad 2 oder höher die entsprechenden Pflegeleistungen von der Pflegeversicherung.
Mit dem Entlastungsbetrag können die Regelleistung für pflegebedingte Kosten aufgestockt werden. Dies ist bei Kurzzeitpflege unter anderem für Menschen mit höheren Pflegegraden interessant, da sie den Zuschuss der Pflegeversicherung schneller aufbrauchen. Die Erstattung der Aufwendungen aus dem Entlastungsbetrag erfolgt auch in dem Fall, in dem für die genannten Leistungen Mittel im Rahmen einer Verhinderungspflege eingesetzt werden. Dies soll die häusliche Pflege erleichtern und pflegende Angehörige entlasten.
Zudem können Kosten finanziert werden, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden, beispielsweise die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) sowie die Investitionskosten. Für den gemeinsamen Jahresbetrag von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Jahr 2026 stehen 3539 Euro zur Verfügung. Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben auch Menschen, die teilweise zu Hause gepflegt und betreut werden, für die Zeit, die sie zu Hause verbringen.
Das gilt für Menschen, die beispielsweise einen Teil der Woche in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung wohnen, die Wochenenden aber zu Hause verbringen. Ob die pflegebedürftige Person von Angehörigen oder von einem Pflegedienst gepflegt wird, spielt keine Rolle. Welche Angebote in Ihrer Nähe eine Anerkennung für den Entlastungsbetrag haben, können Sie bei Ihren Pflegekassen erfragen. Diese veröffentlichen zudem Listen mit Anbietern und Preisen.
Was ist beim Einsatz für ambulante Pflegedienste zu beachten?
Mit dem Entlastungsbetrag lässt sich weitere Unterstützung durch einen Pflege- oder Betreuungsdienst finanzieren, jedoch nur für zusätzliche Betreuungsleistungen oder Hilfe im Haushalt. Die Betreuungsangebote und die Angebote zur Unterstützung im Alltag von Betreuungsdiensten ähneln sich inhaltlich, die Kosten können jedoch unterschiedlich sein. Es kann sich lohnen, mehrere Angebote zu vergleichen. Der Entlastungsbetrag ist für einfache und direkte Hilfe im Alltag gedacht.
Nur Menschen mit Pflegegrad 1 können mit dem Entlastungsbetrag pflegerische Unterstützung, beispielsweise bei der Körperpflege, finanzieren. Menschen ab dem Pflegegrad 2 können dafür ausschließlich das Budget aus Pflegesachleistungen verwenden. In den Pflegegraden 2 bis 5 sind Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung ausdrücklich ausgenommen. Wird das Budget für Pflegesachleistungen nicht vollständig für pflegerische Unterstützung benötigt, kann ein Teil des Budgets in den Entlastungsbetrag umgewandelt werden.
Angebote in folgenden Bereichen sind möglich: Betreuung von pflegebedürftigen Menschen, Unterstützung und Begleitung von pflegebedürftigen Menschen bei alltäglichen Aufgaben sowie Unterstützung von pflegenden Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen. Konkrete Dienstleistungen sind beispielsweise Hilfen im Haushalt, Begleitung bei Aktivitäten außer Haus oder Betreuungsangebote zur stundenweisen Entlastung. Thematisch sind den Angeboten keine Grenzen gesetzt: Sie können sich aussuchen, was Ihrem Bedarf oder Ihren Interessen entspricht.
Wenn Sie selbst mit der Kasse abrechnen, sollten Sie sichergehen, dass der Anbieter eine Anerkennung nach Landesrecht hat. Fragen Sie im Zweifel vorab bei der Pflegekasse oder ihrer Versicherung nach, ob diese den ausgewählten Anbieter akzeptiert und welche Voraussetzungen für Nachbarschaftshelferinnen und -helfer gelten. Sie müssen für die Kostenerstattung immer Belege einreichen und darauf achten, dass auf der Quittung die erbrachten Leistungen aufgeführt sind. Einen Musterbrief und eine Vorlage für die Erstattung von Leistungen zur Unterstützung im Alltag bieten die Verbraucherzentralen.
Welche Voraussetzungen müssen Anbieter erfüllen?
Es können nur nach Landesrecht anerkannte Angebote über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, die dafür zugelassen sind. Welche Qualitätsstandards Anbieter erfüllen und welche Fähigkeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für diese Zulassung vorweisen müssen, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und in Landesverordnungen geregelt. Daher spricht man auch von einer Anerkennung nach Landesrecht. Unterstützerinnen und Unterstützer müssen über körperliche und psychische Fähigkeiten und Verhaltensweisen von pflegebedürftigen Menschen Bescheid wissen sowie über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen.
Das ist wichtig, damit sie angemessen auf pflegerische und krankheitsbedingte Anforderungen reagieren können. Auch allgemeine Tätigkeiten, wie Reinigung und Wäsche, müssen von einem für den Entlastungsbetrag zugelassenen Dienstleister oder Helfer durchgeführt werden. Die für die Erbringung von Leistungen verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung bestimmen.
Häufig sind folgende Anbieter anerkannt: Pflegedienste, Betreuungsdienste, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Auch Sozialverbände und Vereine haben häufig anerkannte Angebote. In einigen Bundesländern ist es zudem möglich, dass Privatpersonen eine Anerkennung nach Landesrecht erhalten, um ihre Dienstleistungen über den Entlastungsbetrag abrechnen zu können. Diese Personen, meist Ehrenamtliche oder Menschen aus der Nachbarschaft, werden als Nachbarschaftshelferinnen und -helfer bezeichnet.
Sie unterstützen vorwiegend bei einfacheren Anforderungen des Alltags, beispielsweise bei der Gestaltung der Freizeit, Begleitung bei Arzt- und Behördenbesuchen, Hilfe im Haushalt oder Einkäufen. Ob und unter welchen Voraussetzungen das möglich ist, legt jedes Bundesland für sich fest. In der Regel müssen Nachbarschaftshelferinnen und -helfer mindestens einen Pflegekurs absolvieren oder pflegefachliche Kenntnisse nachweisen und sich bei einer offiziellen Stelle registrieren. Die Helferinnen und Helfer dürfen meist mit der pflegebedürftigen Person nicht verwandt sein und nicht in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenleben.
Angesparter Entlastungsbetrag auf einen Blick
Leistungsbeträge 2026Die wichtigsten Eckpunkte zum Entlastungsbetrag auf einen Blick.
| Detail | Information |
|---|---|
| Entlastungsbetrag pro Monat | 131 EUR/Monat |
| Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026 | 3539 EUR/Jahr |
| Monatliches Budget | 131 Euro pro Monat für alle Pflegegrade bei häuslicher Pflege |
| Übertragbarkeit | Ungenutztes Budget kann bis zum 30. Juni des Folgejahres aufgespart werden |
| Abrechnung | Erstattung nur im Nachhinein gegen Rechnungen und Belege |
| Zulassung | Angebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein |
Datenstand und Quellen
Entlastungsbetrag pro Monat
131 EUR/Monat
Offizieller monatlicher Entlastungsbetrag als Finanzierungsinformation, sofern die Leistung und Anspruchslogik dazu passen.
Quelle: pflegepilot.costFundingPack (bmg.entlastungsbetrag, sgbxi.section45b)
Only display as official benefit context. Must not be represented as a provider price, local hourly range or guaranteed reimbursement.
Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026
3539 EUR/Jahr
Gemeinsamer Jahresbetrag fuer Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (SGB XI 42a, seit 1. Juli 2025) pro Jahr.
Quelle: pflegepilot.costFundingPack (bmg.leistungsbetraege2026.extended, sgbxi.section42a)
Nur als offizieller Finanzierungskontext zeigen. Kein garantierter Einzelfall-Auszahlbetrag, kein Anbieterpreis.
Werte werden aus der amtlichen Quelle aufgelöst, nicht frei getextet.
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