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Kombinationsleistung 2026: Pflegegeld und Sachleistung richtig einordnen

Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI folgt einer Prozentregel. Der Ratgeber erklärt die Rechnung, die Bindungsfrist und die geltenden Beträge ohne freie Euro-Aufteilung.

WGWolf-Daniel González GarcíaAktualisiert 30. Juli 2026Fachliche Prüfung ausstehend
Angehörige und Pflegekraft besprechen einen Versorgungsplan

Das Wichtigste in Kürze

  • Prozent statt freier Euro-Aufteilung: Nimmt jemand nur einen Teil der Pflegesachleistung in Anspruch, mindert § 38 SGB XI das Pflegegeld um genau diesen Prozentsatz. Die Leistungen werden nicht als frei wählbare Euroanteile zusammengesetzt.
  • Aktuelle Vergleichswerte: Bei Pflegegrad 2 gelten 2026 347 Euro Pflegegeld und Pflegesachleistungen bis 796 Euro im Monat. Die Beträge wurden nicht erst 2026 neu festgesetzt.
  • Rechenbeispiel: Bei 50 Prozent genutzter Sachleistung bleiben 50 Prozent des Pflegegeldes. Das Beispiel ist eine Anwendung der gesetzlichen Prozentlogik und keine persönliche Abrechnungszusage.
  • Sechs Monate: An das gewählte Verhältnis von Geld und Sachleistung ist die pflegebedürftige Person nach § 38 grundsätzlich sechs Monate gebunden.
  • Andere Leistungen getrennt betrachten: Tages und Nachtpflege können nach § 41 zusätzlich bezogen werden. Entlastungsbetrag, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege folgen ebenfalls eigenen Regeln.

Pflegegeld und Pflegesachleistung bei Pflegegrad 2

Die Tabelle zeigt die zwei unterschiedlichen Leistungswege. Ein Betrag wird nicht in einen Restbetrag des anderen umgerechnet.

LeistungswegGeltender MonatswertPrimärquelle
Pflegegeld347 Euro§ 37 Abs. 1 SGB XI; BMG Leistungsbeträge 2026
Ambulante Pflegesachleistungbis 796 Euro§ 36 Abs. 3 SGB XI; BMG Leistungsbeträge 2026
Quellenstand 30. Juli 2026. Die Höhe allein entscheidet nicht über die individuelle Leistungsabrechnung.

Wie die gesetzliche Kombinationsleistung funktioniert

Pflegegeld und Pflegesachleistung beantworten unterschiedliche Fragen. Pflegegeld nach § 37 SGB XI kommt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Betracht, wenn die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird. Die ambulante Pflegesachleistung nach § 36 ist häusliche Pflegehilfe. Sie umfasst gesetzlich bestimmte körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Begriffe sind deshalb keine zwei Konten mit derselben Funktion.

§ 38 SGB XI beschreibt, was passiert, wenn die Pflegesachleistung nur teilweise genutzt wird. Dann kann daneben anteiliges Pflegegeld zustehen. Der Maßstab ist ausdrücklich der Vomhundertsatz, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Wer also die Sachleistung zur Hälfte ausschöpft, erhält die Geldleistung zur Hälfte. Die Rechnung arbeitet mit Prozenten auf beiden Leistungswegen. Sie lautet nicht: Ein frei gewählter Teil des Pflegegeldes plus ein frei gewählter Rest der Sachleistung ergeben ein neues gemeinsames Eurobudget.

Ein neutrales Beispiel macht das sichtbar. Wird in einem Monat die Hälfte des Sachleistungs-Höchstwerts in Anspruch genommen, gilt die Sachleistung zu 50 Prozent als genutzt. Nach § 38 wird das Pflegegeld ebenfalls um 50 Prozent gemindert. Der verbleibende Pflegegeldanteil ist damit die Hälfte des für den Pflegegrad geltenden Pflegegeldes. Das Beispiel kann bei der Vorbereitung eines Gesprächs helfen. Es ersetzt keine Prüfung, welche Leistungen tatsächlich über einen zugelassenen Dienst abgerechnet wurden und welche Tage oder Monate im Einzelfall relevant sind.

Die beiden Beträge in der Tabelle gelten 2026 weiter. Die amtliche Bekanntmachung zur Anpassung benennt den Stichtag 1. Januar 2025. Es wäre daher falsch, das Pflegegeld von 347 Euro oder den Sachleistungswert von 796 Euro als neue Änderung 2026 darzustellen. Ein Artikel kann sagen, dass die Werte im Jahr 2026 gelten. Er darf daraus keine neue, automatische Leistungserhöhung für 2026 machen.

Die Wahl eines Verhältnisses hat eine zeitliche Folge. § 38 bindet die pflegebedürftige Person grundsätzlich für sechs Monate an die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld und Sachleistung in Anspruch genommen werden sollen. Das ist keine Einladung, eine starre persönliche Empfehlung zu geben. Es ist ein Hinweis, dass Familien vor einer Änderung prüfen sollten, welche Hilfe im Alltag regelmäßig gebraucht wird, welche Leistungen ein Dienst voraussichtlich abrechnet und ob die Versorgung durch Angehörige weiterhin gesichert ist.

Die Kombinationsleistung betrifft die Beziehung zwischen Pflegegeld und der ambulanten Pflegesachleistung. Sie ist nicht dasselbe wie Tages oder Nachtpflege. § 41 SGB XI erlaubt teilstationäre Tages und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung, ohne dass sie auf diese Ansprüche angerechnet wird. Tages und Nachtpflege teilen sich jedoch den dort genannten teilstationären Gesamtwert. Die richtige Schlussfolgerung ist also weder eine Verrechnung mit der Sachleistung noch die Annahme zweier voller Tages und Nachtbudgets.

Auch der Umwandlungsanspruch kann die Rechnung beeinflussen. Das BMG erläutert, dass ein für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelter Teil der ambulanten Sachleistung im Rahmen der Kombinationsleistung wie bezogene Sachleistung behandelt wird. Wer neben einem Pflegedienst einen solchen Weg plant, sollte deshalb die verwendeten Anteile zusammen betrachten. Der Entlastungsbetrag bleibt ein anderer gesetzlicher Leistungsanspruch und wird nicht zu einer frei verfügbaren Ergänzung des Pflegegeldes.

Die gesetzliche Regel ersetzt keine organisatorische Klärung mit Pflegekasse und Dienst. Ein sinnvoller Vorbereitungsschritt ist eine Übersicht über den festgestellten Pflegegrad, die regelmäßig benötigten Leistungen, die Rechnungen oder Kostenvoranschläge des Dienstes und die derzeitige private Pflege. Daraus lässt sich die Prozentfrage verständlich ableiten. Es ist nicht nötig, einen erfundenen Antrag, ein Rezept oder eine verbindliche Vorabzusage zu versprechen, um diesen Ablauf zu erklären.

Die häufigste Fehlformulierung lautet: Familien könnten beispielsweise einen gewünschten Eurobetrag als Pflegegeld nehmen und den Restbetrag der Sachleistung frei festlegen. Das widerspricht dem Gesetz. Zulässig ist eine Erklärung der proportionalen Minderung. Ebenso falsch wäre, die Kombinationsleistung erst ab 2026 zu datieren. Die Norm und die aktuellen Werte bestehen bereits, die Artikelversion 2026 muss nur ihren aktuellen Quellenstand transparent machen.

Für die fachliche Prüfung bleibt offen, ob alle allgemeinen Erläuterungen zur Abrechnung für die beabsichtigte Zielgruppe verständlich und vollständig genug sind. Eine namentlich belegte Fachprüfung liegt nicht vor. Bis Daniel oder eine qualifizierte Person diese Entscheidung trifft, bleibt der Ratgeber im Prüfstand und noch nicht redaktionell freigegeben.

Vor einer Änderung des Leistungswegs klären

Quellenstand: 30. Juli 2026

Die Reihenfolge hilft, die Prozentlogik von einer individuellen Kassenentscheidung zu unterscheiden.

DetailInformation
Pflegegrad und derzeitige VersorgungFesthalten, wie die Pflege aktuell sichergestellt wird.
Leistungen des PflegedienstesKostenvoranschlag oder Abrechnung nach Leistungsart prüfen.
Genutzter SachleistungsanteilIn Prozent des jeweiligen Höchstwertes einordnen.
Folge für PflegegeldDer gleiche Prozentsatz mindert das Pflegegeld nach § 38.
Geltende Vergleichswerte bei Pflegegrad 2347 Euro Pflegegeld, bis 796 Euro Sachleistung je Monat

Ablauf, Ausnahmen und häufige Fehler

Ein Antrag auf Pflegeleistungen beginnt im Regelfall mit der Pflegekasse. Für die hier erklärte Kombinationslogik formuliert der Ratgeber jedoch keine pauschale Zusage, welche Unterlage immer erforderlich ist oder ab wann ein bestimmtes Verhältnis im einzelnen Fall gilt. Kassen können Informationen und Nachweise benötigen, und ein zugelassener Pflegedienst rechnet seine Leistungen auf dem vorgesehenen Weg ab. Der sichere Inhalt der gesetzlichen Erklärung ist die proportionale Kürzung des Pflegegeldes bei teilweise bezogener Sachleistung.

Wer bereits Pflegegeld erhält und zum ersten Mal einen Dienst einbeziehen will, kann zunächst die geplanten regelmäßigen Einsätze auflisten. Hilfreich sind Wochentage, Leistungsarten, erwartete Kosten und die Frage, welche Pflege weiterhin privat erbracht wird. Mit dieser Übersicht kann die Pflegekasse oder eine Pflegeberatung erklären, welcher Anteil der Sachleistung voraussichtlich betroffen ist. Eine solche Beratung berechnet nicht im Voraus eine garantiert endgültige Auszahlung, sondern unterstützt die Einordnung der gesetzlichen Regel.

Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung von Sachleistung und Entlastungsbetrag. Die Sachleistung nach § 36 und die Kombinationsleistung nach § 38 folgen der Prozentlogik. Der Entlastungsbetrag nach § 45b ist ein zweckgebundener Erstattungsanspruch für bestimmte Kostenarten. Werden Mittel der Sachleistung über den Umwandlungsanspruch eingesetzt, kann das für die Kombinationsleistung relevant sein. Der Artikel nennt deshalb nicht einfach zwei Budgets und addiert sie zu einem frei verfügbaren Geldbetrag.

Ein weiterer Fehler betrifft Tages und Nachtpflege. Sie können nach § 41 zusätzlich zu Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung genutzt werden, ohne Anrechnung auf diese Ansprüche. Die Regeln der teilstationären Pflege bleiben aber eigenständig. Wer sowohl Tages als auch Nachtpflege nutzt, muss den gemeinsamen teilstationären Monatswert beachten. Das ist keine Mischrechnung mit dem ambulanten Sachleistungswert.

Während Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege wird bisher bezogenes Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte fortgewährt. Auch das ist keine freie Wahl eines neuen Kombinationsverhältnisses. Für Kurzzeit und Verhinderungspflege gilt zudem der Gemeinsame Jahresbetrag mit eigenen Voraussetzungen. Gute Planung heißt, diese Leistungswege nebeneinander zu prüfen statt sie in einer einzigen Zahl zu verschmelzen.

Vor einem Gespräch sollten Familien keine sensiblen Unterlagen an ungesicherte Stellen senden. Für eine Pflegeberatung reichen häufig die Leistungsübersicht der Kasse, Bescheide, eine aktuelle Dienstabrechnung und eine kurze Bedarfsbeschreibung. Die PflegeAuswahl Anfrage ist kein Ersatz für Kassenberatung, Rechtsberatung oder eine Leistungsentscheidung. Dieser Artikel macht deshalb keine Aussage über Genehmigungsdauer, Rezeptpflicht oder garantierte Erstattung.

Für eine nachvollziehbare Musterrechnung sind vier Schritte ausreichend. Zuerst wird der für den Pflegegrad geltende Höchstwert der ambulanten Sachleistung aus der amtlichen Übersicht festgestellt. Danach wird nur der Betrag betrachtet, den der Dienst im betreffenden Monat tatsächlich als Sachleistung abrechnet. Dieser Betrag wird als Anteil des Höchstwerts ausgedrückt. Im letzten Schritt wird der ergänzende Anteil auf das volle Pflegegeld angewendet. Die Rechnung endet also mit zwei Prozentanteilen, die sich ergänzen. Sie endet nicht mit einem angeblich auszahlbaren Eurorest aus dem Sachleistungsbudget. Für die tatsächliche Auszahlung bleibt die Abrechnung der Pflegekasse maßgeblich.

Das in der Quellenprüfung freigegebene Beispiel mit einer hälftigen Nutzung ist zugleich eine gute Plausibilitätsprüfung. Wird die Sachleistung zu 50 Prozent genutzt, verbleiben 50 Prozent des vollen Pflegegelds. Wer bei derselben Ausgangslage zu einem anderen Verhältnis kommt, hat wahrscheinlich einen Eurobetrag statt des Leistungsanteils verglichen oder einen weiteren Leistungsweg in die Rechnung aufgenommen. Das Beispiel beweist keine individuelle Monatsabrechnung, weil Rückrechnungen, Korrekturen oder die konkrete Zuordnung einzelner Dienstleistungen hier nicht geprüft werden. Es zeigt nur die gesetzliche Proportion und gibt Familien eine Kontrollfrage für das Gespräch mit der Kasse.

Bei schwankenden Dienstrechnungen sollte die Familie nicht aus einem einzelnen Monat vorschnell ein dauerhaftes Wunschverhältnis ableiten. Sinnvoller ist eine Vorschau auf regelmäßig benötigte Einsätze und eine getrennte Liste möglicher Ausnahmen. Die sechsmonatige Bindung des § 38 macht diese Vorausschau relevant. Sie bedeutet nicht, dass Veränderungen verschwiegen werden müssen oder niemals ein wichtiger Grund vorliegen kann. Der Artikel bewertet einen solchen Grund nicht. Er hilft nur, vor der Wahl zu fragen, ob der angenommene Sachleistungsanteil den gewöhnlichen Bedarf abbildet oder lediglich eine vorübergehende Besonderheit.

Eine monatliche Kontrollübersicht kann drei Dokumente zusammenführen, ohne ihre Rollen zu vermischen: den Leistungsnachweis des Dienstes, die Abrechnung oder Mitteilung der Pflegekasse und die eigene Versorgungsübersicht. Weichen die Werte oder Zeiträume voneinander ab, sollte zuerst geklärt werden, welche Leistung die Kasse als Sachleistung berücksichtigt hat. Erst danach lässt sich der Pflegegeldanteil plausibel nachvollziehen. Eine selbst berechnete Tabelle ist kein Bescheid und sollte nicht als Zahlungszusage verwendet werden. Ihr Zweck ist, eine konkrete Abweichung benennen zu können, statt nur allgemein nach „dem Restgeld“ zu fragen.

Beim Umwandlungsanspruch braucht die Kontrollübersicht eine zusätzliche Kennzeichnung. Beträge, die aus der ambulanten Sachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden, sind nach der BMG Erläuterung für die Kombinationsleistung wie in Anspruch genommene Sachleistung zu behandeln. Deshalb sollte die Familie die Kasse ausdrücklich fragen, welcher Anteil aus Dienstabrechnung und Umwandlung zusammen als Sachleistungsnutzung berücksichtigt wurde. Der Entlastungsbetrag nach § 45b bleibt daneben ein eigener Leistungsweg. Ohne diese Trennung könnte derselbe Unterstützungsaufwand versehentlich doppelt oder im falschen Verhältnis eingeordnet werden.

Eine gute Bedarfsentscheidung lässt sich mit einer Aufgabenmatrix vorbereiten. In einer Spalte stehen Aufgaben, die private Pflegepersonen zuverlässig übernehmen können. In einer zweiten stehen Aufgaben, für die ein zugelassener Dienst geplant ist. Eine dritte Spalte enthält Zeiten, in denen Tages oder Nachtpflege die häusliche Versorgung ergänzt. Nur die zweite Spalte gehört unmittelbar in die Prozentlogik von § 38. Die dritte folgt § 41 und wird nicht als Sachleistungsanteil behandelt. Diese Matrix ist keine Pflegeplanung durch PflegeAuswahl. Sie verhindert aber, dass organisatorisch verschiedene Hilfen nur deshalb miteinander verrechnet werden, weil sie im selben Monat stattfinden.

Wenn eine Abrechnung unerwartet ausfällt, sind drei Fehlerquellen getrennt zu prüfen: Wurde der richtige Sachleistungs-Höchstwert verwendet? Wurde der tatsächlich berücksichtigte Sachleistungsanteil statt eines Angebotswerts eingesetzt? Wurden Umwandlungsbeträge oder andere Korrekturen der Kasse einbezogen? Erst danach sollte über eine inhaltliche Beanstandung gesprochen werden. Der Artikel verspricht keinen bestimmten Widerspruchsweg und keine Korrektur. Er macht die Frage nur prüfbar und warnt davor, Tagespflege, Entlastungsbetrag oder den gemeinsamen Jahresbetrag der Kurzzeit- und Verhinderungspflege als freie Bestandteile derselben Rechnung zu behandeln.

Vor der Entscheidung kann die Aufgabenmatrix in drei Versorgungsszenarien gelesen werden. Im ersten bleibt die private Pflege stabil und der Dienst übernimmt einen klar begrenzten Anteil. Im zweiten steigt der regelmäßig benötigte Dienstumfang; dann muss geprüft werden, welcher Sachleistungsanteil dieses Angebot voraussichtlich auslöst. Im dritten ergänzt Tages- oder Nachtpflege den Alltag, ohne in den Sachleistungsanteil einzufließen. Der Vergleich zeigt, welche Veränderung tatsächlich die Prozentrechnung betrifft. Er sagt nicht voraus, welches Szenario bewilligt, verfügbar oder für die Familie geeignet sein wird.

Für die sechsmonatige Bindung ist außerdem ein Entscheidungsprotokoll hilfreich. Darin stehen das gewählte Verhältnis, die zugrunde gelegten regelmäßigen Diensteinsätze, die privat übernommenen Aufgaben und bekannte Unsicherheiten. Spätere Abweichungen lassen sich dann einem geänderten Bedarf, einer anderen Dienstabrechnung oder einer bloßen einmaligen Besonderheit zuordnen. Das Protokoll begründet keinen wichtigen Grund und ersetzt keine Mitteilung an die Pflegekasse. Es verhindert jedoch, dass rückblickend ein anderes Ausgangsszenario behauptet wird als dasjenige, auf dem die Wahl tatsächlich beruhte.

Bei einer nachträglichen Korrektur sollte die Familie Monat und Dokumentenstand eindeutig festhalten. Ein korrigierter Leistungsnachweis des Dienstes, eine neue Kassenmitteilung und die daraus folgende Pflegegeldberechnung gehören in dieselbe Monatsakte. Werte aus verschiedenen Monaten dürfen nicht zu einer scheinbar passenden Prozentrechnung kombiniert werden. Die Pflegekasse bleibt für die Abrechnung maßgeblich; die private Übersicht dient nur dazu, den Ursprung einer Änderung zu erkennen und eine konkrete, belegbare Rückfrage zu stellen.

Ein Monatsabschluss ist vollständig, wenn vier Fragen beantwortet sind: Welche Sachleistung wurde tatsächlich berücksichtigt, welchem Anteil des Höchstwerts entspricht sie, welcher ergänzende Pflegegeldanteil folgt daraus und welche weiteren Hilfen wurden bewusst außerhalb dieser Rechnung geführt? Offene Antworten bleiben gekennzeichnet. Die Familie sollte sie nicht mit einem geschätzten Restbetrag schließen. Dadurch wird die Prozentlogik reproduzierbar, während Tages- oder Nachtpflege, Entlastungsbetrag und gemeinsamer Jahresbetrag weiterhin ihren eigenen Nachweisen folgen.

Die acht Fragen im FAQ Teil fassen die wichtigsten Punkte zusammen: Leistungsunterschied, Prozentregel, Bindungsfrist, aktueller Quellenstand, zusätzliche Tages oder Nachtpflege, mögliche Auswirkungen des Umwandlungsanspruchs und Vorbereitung auf eine Beratung. Der Quellenblock erlaubt Leserinnen und Lesern, die Gesetzesnormen und BMG Werte selbst nachzuvollziehen. Das ist belastbarer als eine Behauptung einer nicht belegten Fachprüfung.

Datenstand und Quellen

Pflegegeld und Sachleistung sind getrennte, quellenbelegte Werte. Die Rechenlogik ist an § 38 SGB XI gebunden.
Data Hub

Pflegegrad 2 Pflegegeld 2026 pro Monat

347 EUR/Monat

Quellequellenbasiert

Offizieller monatlicher Pflegegeldbetrag fuer Pflegegrad 2 im Jahr 2026 als allgemeine Finanzierungsinformation, ohne individuelle Anspruchsentscheidung.

Quelle: pflegepilot.costFundingPack (bmg.leistungsbetraege2026, bmg.pflegegeld)

Only display as official benefit context. Must not be represented as a guaranteed individual payout or provider price.

Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen 2026 pro Monat

796 EUR/Monat

Quellequellenbasiert

Offizieller monatlicher Pflegesachleistungsbetrag fuer Pflegegrad 2 im Jahr 2026 als allgemeine Finanzierungsinformation, ohne lokalen Anbieterpreis.

Quelle: pflegepilot.costFundingPack (bmg.leistungsbetraege2026, bmg.pflegesachleistungen)

Only display as official benefit context. Must not be represented as a local provider price or guaranteed reimbursement.

Quellenstand 30. Juli 2026. Quellenprüfung und Artikel bleiben bis zur namentlich belegten fachlichen Prüfung im Prüfstand.

Plattformhinweis

Der Ratgeber erläutert amtliche Regeln und ist keine individuelle Budgetberechnung, Pflegekassenentscheidung oder Rechtsberatung. Eine namentlich belegte Fachprüfung steht noch aus.

Häufige Fragen

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Über diesen Ratgeber

Wolf-Daniel González García· Gründer von PflegeAuswahl

Wolf-Daniel González García hat PflegeAuswahl gegründet, um Angehörigen den Weg zu passender Pflege zu erleichtern. Er recherchiert Pflegeleistungen und Finanzierungswege entlang der offiziellen Quellen und macht sie verständlich.

Eine namentlich belegte fachliche Prüfung steht vor einer Freigabe noch aus. PflegeAuswahl ist eine Anfrage- und Vergleichsplattform, kein Pflegedienst und keine Rechtsberatung. Beschwerden, Korrekturen und Datenschutzanfragen laufen über die öffentlichen Kontakt- und Datenschutzwege.

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