Das Wichtigste in Kürze
- Pauschale Die Pflegeversicherung gewährt für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch eine monatliche Pauschale von bis zu 42 Euro, unabhängig vom Pflegegrad.
- Entlastungsbetrag Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat kann zusätzlich zur Pflegehilfsmittel-Pauschale in Anspruch genommen werden.
- Pflegegrad 1 Auch in Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf Pflegehilfsmittel, obwohl keine ambulanten Sachleistungen und kein Pflegegeld vorgesehen sind.
- Zweckbindung Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für vier gesetzlich genannte Leistungsarten einzusetzen und nicht frei verwendbar.
- Antrag Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch muss aktiv bei der Pflegekasse beantragt werden, während der Entlastungsbetrag ohne vorherigen Antrag entsteht.
- Erstattung Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage entsprechender Belege bei der zuständigen Pflegekasse.
- Übertrag Nicht verbrauchte Beträge aus dem Entlastungsbetrag können in das folgende Halbjahr übertragen werden.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch auf einen Blick
Leistungsbeträge 2026Die wichtigsten Fakten zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch im Jahr 2026 auf einen Blick.
| Detail | Information |
|---|---|
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2026 pro Monat | 42 EUR/Monat |
| Entlastungsbetrag pro Monat | 131 EUR/Monat |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen, die im Pflegealltag verbraucht werden. |
| Bis zu 42 Euro im Monat | Die Pflegeversicherung gewährt eine monatliche Pauschale als Höchstbetrag, unabhängig vom Pflegegrad. |
| Entlastungsbetrag zusätzlich | Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat kann parallel in Anspruch genommen werden. |
| Antrag bei der Pflegekasse | Die Pauschale muss aktiv beantragt werden, die Erstattung erfolgt gegen Belege. |
Zahlen: Pflegeversicherung 2026. Alle Beträge 2026
Wie die Pflegekasse Pflegehilfsmittel zum Verbrauch finanziert
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch umfassen Produkte, die im Rahmen der häuslichen Pflege regelmäßig gebraucht werden und nach einmaliger oder wiederholter Verwendung verbraucht oder aus hygienischen Gründen verworfen werden. Zu dieser Kategorie zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Inkontinenzhilfen sowie sonstige Verbrauchsmaterialien, die im Pflegealltag anfallen. Die Pflegeversicherung unterscheidet diese zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel von technischen Pflegehilfsmitteln, die dauerhaft genutzt werden, wie etwa Pflegebetten, Rollstühle oder Patientenlifter.
Diese Abgrenzung ist für die Finanzierung maßgeblich. Technische Pflegehilfsmittel werden nach der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums von der Pflegeversicherung übernommen, wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuzahlung zu leisten ist. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch hingegen werden über eine monatliche Pauschale abgegolten, die unabhängig von den wirklichen Einkäufen gezahlt wird. Die Pauschale deckt die laufenden Kosten für Verbrauchsmaterialien ab und entlastet die Person mit Pflegegrad sowie ihre Angehörigen bei den wiederkehrenden Ausgaben im Pflegealltag.
Die Unterscheidung zwischen Verbrauchsmaterialien und dauerhaften Hilfsmitteln ist in der Praxis nicht immer eindeutig. Ein Pflegebett ist eindeutig ein technisches Pflegehilfsmittel, Einmalhandschuhe eindeutig ein Verbrauchsmaterial. Bei einigen Produkten kann die Zuordnung jedoch von der individuellen Nutzung abhängen. Im Zweifelsfall sollte die Pflegekasse konsultiert werden, um zu klären, in welche Kategorie ein bestimmtes Produkt fällt und welcher Finanzierungsweg gilt.
Wie hoch ist die monatliche Pauschale?
Die Pflegeversicherung gewährt für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch eine monatliche Pauschale in Höhe von bis zu 42 Euro. Dieser Betrag ist in der Übersicht der Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 des Bundesgesundheitsministeriums als Höchstbetrag ausgewiesen. Das bedeutet, dass die wirkliche Erstattung bis zu dieser Grenze erfolgt, jedoch nicht zwangsläufig in voller Höhe, wenn die wirklichen Kosten darunter liegen.
Die Pauschale von 42 Euro im Monat ist unabhängig von der Höhe des Pflegegrades. Ob Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 vorliegt, ändert nichts an der Höhe des Zuschusses. Dies unterscheidet die Pflegehilfsmittel-Pauschale von anderen Leistungen der Pflegeversicherung, die nach Pflegegrad gestaffelt sind, wie etwa das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen. Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch hingegen bleibt über alle Pflegegrade hinweg gleich.
Laut Gesetz ist die monatliche Pauschale als laufender Betrag konzipiert. Sie wird nicht als Einmalzahlung gewährt, sondern steht jeden Monat erneut zur Verfügung. Dies spiegelt den wiederkehrenden Bedarf an Verbrauchsmaterialien im Pflegealltag wider. Die Pauschale ist nicht auf ein Jahr begrenzt, sondern wird fortlaufend gewährt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Abgrenzung zu anderen Pflegeleistungen
Neben der Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bietet die Pflegeversicherung weitere Leistungen, die im häuslichen Umfeld eingesetzt werden können. Eine zentrale Leistung ist der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro im Monat. Dieser ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Menschen mit Pflegegrad bei der Gestaltung ihres Alltags einzusetzen.
Der Entlastungsbetrag kann für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 sind Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung jedoch ausgenommen. In Pflegegrad 1 hingegen kann der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden, zum Beispiel für die Unterstützung durch einen Pflegedienst beim Duschen oder Baden.
Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und der Entlastungsbetrag sind voneinander unabhängige Leistungen. Beide können parallel in Anspruch genommen werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Während die Pflegehilfsmittel-Pauschale konkret für Verbrauchsmaterialien im Pflegealltag gedacht ist, richtet sich der Entlastungsbetrag auf Dienstleistungen und Angebote, die die Pflege entlasten oder die Selbständigkeit fördern. Eine Überlagerung oder Anrechnung der beiden Leistungen findet nicht statt.
Kann ich den Entlastungsbetrag zusätzlich nutzen?
Ja, der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat kann zusätzlich zur Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antrag bedarf. Die Kostenerstattung erfolgt jedoch bei Beantragung der dafür nötigen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und nicht frei verwendbar. Die Kosten müssen im Zusammenhang mit einer der vier gesetzlich genannten Leistungsarten stehen. Auf den Belegen muss eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher der genannten Leistungen die Kosten jeweils entstanden sind. Dies ist eine Voraussetzung für die statistische Erfassung bei den Pflegekassen und den privaten Versicherer.
Wird der Entlastungsbetrag in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Halbjahr übertragen werden. Diese Übertragungsregel ermöglicht es, nicht genutzte Mittel nicht sofort zu verlieren. Die praktische Abwicklung des Übertrags obliegt der jeweiligen Pflegekasse. Bei Fragen zur genauen Handhabung sollte die Pflegekasse kontaktiert werden.
Beträge und Zuschüsse 2026
Amtliche Beträge für 2026.
| Leistung | Betrag 2026 | Quelle |
|---|---|---|
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2026 pro Monat | 42 EUR/Monat | BMG: Leistungsbeträge 2026, SGB XI § 40: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen |
| Entlastungsbetrag pro Monat | 131 EUR/Monat | BMG: Entlastungsbetrag, SGB XI § 45b: Entlastungsbetrag |
Zahlen: Pflegeversicherung 2026. Alle Beträge 2026
So beantragen Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist, dass die Person mit Pflegegrad über einen anerkannten Pflegegrad verfügt und häuslich gepflegt wird. Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst oder eine beauftragte unabhängige Gutachterstelle festgestellt. Das Vorliegen eines Pflegegrades ist die Grundvoraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung, einschließlich der Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Auch Menschen des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums sind in Pflegegrad 1 keine ambulanten Sachleistungen durch Pflegedienste und kein Pflegegeld vorgesehen. Die Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen des Pflegegrades 1 konzentrieren sich darauf, die Selbstständigkeit der Betroffenen durch frühzeitige Hilfestellungen möglichst lange zu erhalten und ihnen den Verbleib in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln steht dennoch zur Verfügung.
Die häusliche Pflege ist eine weitere Voraussetzung. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind für den Einsatz im häuslichen Umfeld konzipiert. Bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim werden die benötigten Materialien in der Regel von der Einrichtung gestellt. Die monatliche Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch richtet sich daher an Menschen mit Pflegegrad, die zu Hause gepflegt werden, sei es durch Angehörige, ambulante Pflegedienste oder eine Kombination aus beiden.
Der Antrag bei der Pflegekasse
Der Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Bei gesetzlich Versicherten ist die Pflegekasse in der Regel bei der Krankenkasse angesiedelt, bei der die Person mit Pflegegrad versichert ist. Bei privat Versicherten wendet sich die Person mit Pflegegrad an das zuständige private Versicherer. Der Antrag kann formlos gestellt werden, sollte jedoch die benötigten Pflegehilfsmittel konkret benennen.
Die Pflegekasse prüft den Antrag und entscheidet über die Bewilligung. Da es sich bei der Pauschale um einen Höchstbetrag handelt, wird im Einzelfall geklärt, ob und in welcher Höhe wirklich geleistet wird. Die Pflegekasse kann Auskünfte darüber geben, welche Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von der Pauschale abgedeckt sind und wie die Erstattung im Detail erfolgt. Es empfiehlt sich, vor dem Antrag Rücksprache mit der Pflegekasse zu halten, um Unklarheiten zu vermeiden.
Nach Eingang von Anträgen auf Leistungen oder bei erklärtem Bedarf einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bietet die Pflegekasse von sich aus eine Pflegeberatung an, die zwei Wochen nach Antrag erfolgen soll. Diese frühzeitige Beratung kann helfen, den Antrag korrekt zu stellen und alle verfügbaren Leistungen zu berücksichtigen. Auf Wunsch kann die Pflegeberatung auch bei der Person mit Pflegegrad zu Hause stattfinden.
Wie läuft die Erstattung ab?
Die Erstattung der Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erfolgt in der Regel gegen Vorlage entsprechender Belege. Die Person mit Pflegegrad oder ihre Angehörigen kaufen die benötigten Materialien selbst ein und reichen die Quittungen bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet die Kosten bis zur Höhe der monatlichen Pauschale von 42 Euro.
Es ist ratsam, die Belege sorgfältig aufzubewahren und geordnet einzureichen. Die Pflegekasse kann Vorgaben machen, wie die Belege einzureichen sind und welche Angaben darauf enthalten sein müssen. Bei Fragen zur genauen Abrechnung sollte die Pflegekasse kontaktiert werden, da die praktische Umsetzung je nach Kasse unterschiedlich gehandhabt werden kann. Die Belege sollten erkennen lassen, welche Produkte gekauft wurden und dass es sich um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch handelt.
Im Gegensatz zum Entlastungsbetrag, bei dem der Anspruch ohne vorherigen Antrag entsteht, muss die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aktiv beantragt werden. Die Erstattung erfolgt nicht automatisch, sondern setzt einen Antrag voraus. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Leistungen, der bei der Planung der Pflege berücksichtigt werden sollte.
Was tun bei Ablehnung oder Unklarheiten?
Wird der Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch abgelehnt oder ergeben sich Unklarheiten, steht der Person mit Pflegegrad die Möglichkeit offen, sich an die Pflegeberatung zu wenden. Die Pflegekassen bieten eine umfassende und individuelle Pflegeberatung durch qualifizierte Pflegeberater an. Diese Beratung kann auf Wunsch auch in der häuslichen Umgebung der Person mit Pflegegrad stattfinden.
Pflegende Angehörige können mit Zustimmung des Menschen mit Pflegegrad ebenfalls eine individuelle Pflegeberatung erhalten. Dies ist besonders hilfreich, wenn die Angehörigen den Antrag stellen oder die Pflege organisieren. Die Pflegeberatung kann auch durch wohnortnahe Pflegestützpunkte erfolgen, soweit diese in der Region eingerichtet sind.
Wenn die Beratung durch die Pflegekasse nicht fristgerecht erfolgen kann, werden Gutscheine für eine Beratung durch unabhängige und neutrale Beratungsstellen ausgestellt. Die Pflegekassen veröffentlichen im Internet zudem Leistungs- und Preisvergleichslisten über zugelassene Pflegeeinrichtungen und über Angebote zur Unterstützung im Alltag. Diese Informationen können helfen, sich einen Überblick über die verfügbaren Leistungen und Anbieter zu verschaffen.
Pauschale, Produktbedarf und Abrechnung sauber trennen
Beginnen Sie nicht mit einem fertigen Produktpaket, sondern mit dem wirklichen Verbrauch im Pflegealltag. Notieren Sie eine Woche lang, welche Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel wofür eingesetzt werden. Prüfen Sie danach, ob die Produkte zum Verbrauch bestimmt sind und der häuslichen Pflege dienen. Diese Bedarfsliste macht das Gespräch mit Kasse oder Lieferant konkreter und verhindert, dass ungeeignete Standardpakete ungeprüft übernommen werden.
Das Gesetz begrenzt die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel auf bis zu 42 Euro im Monat. Der Betrag ist ein Höchstwert, kein Einkaufsgutschein und keine Pflicht, ihn jeden Monat vollständig auszuschöpfen. Liegt die Rechnung darunter, ist nur der wirkliche Aufwand relevant. Liegt sie darüber oder enthält sie nicht zugeordnete Produkte, sollte vor der Bestellung geklärt werden, welche Positionen privat zu zahlen wären. Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett folgen einem anderen Leistungsweg und gehören nicht in die Monatspauschale.
Vergleichen Sie bei Liefermodellen mindestens Produktauswahl, Stückzahl, Markenbindung, Kündigung, Lieferintervall und Umgang mit Bedarfsänderungen. Eine Abtretung oder Direktabrechnung kann Verwaltungsarbeit reduzieren, ersetzt aber nicht die Kontrolle der Lieferung. Stimmen Paketinhalt und tatsächlicher Bedarf nicht mehr überein, sollte die Zusammenstellung geändert werden. Bewahren Sie Antrag, Entscheidung, Rechnungen und Liefernachweise zusammen auf, damit Rückfragen nicht an fehlenden Unterlagen scheitern.
Ein häufiger Fehler ist die Vermischung mit dem Entlastungsbetrag. Die bis zu 131 Euro im Monat dienen anderen, im Gesetz genannten Leistungsarten; sie erhöhen die Pflegehilfsmittelpauschale nicht. Führen Sie beide Beträge deshalb getrennt. Bei einer Ablehnung sollten Sie außerdem den schriftlichen Grund prüfen: Geht es um den Pflegegrad, die häusliche Pflegesituation, die Produktart, die Erforderlichkeit oder nur um einen fehlenden Nachweis? Erst diese Unterscheidung zeigt, welche Unterlage oder Rückfrage als Nächstes sinnvoll ist. Dokumentieren Sie auch Änderungen des Bedarfs, damit die nächste Lieferung weiterhin zur aktuellen Pflegesituation passt.
Vor der ersten Bestellung den Bedarf festhalten
Zählen Sie zwei Wochen lang mit, was wirklich verbraucht wird. Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektion und Schutzschürzen werden sehr unterschiedlich stark gebraucht, je nachdem, wer pflegt und wie oft. Aus dieser Zählung ergibt sich eine realistische Monatsmenge — geschätzte Mengen führen fast immer zu einem vollen Schrank und trotzdem fehlenden Artikeln.
Klären Sie danach, wer liefert und wie abgerechnet wird. Manche Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, andere setzen auf Vorkasse und Erstattung. Beides ist möglich, aber es macht für Ihre Haushaltskasse einen Unterschied, den Sie vorher kennen sollten.
Halten Sie außerdem fest, wer die Lieferung annimmt und wo sie gelagert wird. Das klingt nebensächlich, ist aber der häufigste Grund, warum eine Lieferung zurückgeht und der Monat leer bleibt.
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Über diesen Ratgeber
Wolf-Daniel González García · Gründer von PflegeAuswahl
Wolf-Daniel González García hat PflegeAuswahl gegründet, um Angehörigen den Weg zu passender Pflege zu erleichtern. Vor der Gründung leistete er ein Jahr Zivildienst bei der Evangelischen Altenhilfe in Wuppertal-Wichlinghausen. Er liest nach, was Gesetz, Pflegekassen und Ministerien zu Pflegeleistungen und Finanzierung sagen, und macht es verständlich.
„Ich habe meinen Zivildienst bei der Evangelischen Altenhilfe in Wuppertal-Wichlinghausen gemacht: ein Jahr lang Hausbesuche bei pflegebedürftigen Menschen, Essen ausliefern, Wohnungen aufräumen, Einkäufe für sie und mit ihnen, alles, was anfiel. Oft waren wir das einzige Gesicht, das sie am Tag gesehen haben. Man bekommt tagtäglich alles mit, auch wenn es bergab geht und Menschen sterben. Das hat mich nicht losgelassen.“
Redaktionell geprüft von Wolf-Daniel González García (Gründer von PflegeAuswahl). Der Prüfumfang ist im Freigabenachweis dokumentiert. Autor und prüfende Person sind dieselbe Person. PflegeAuswahl ist eine Anfrage- und Vergleichsplattform, kein Pflegedienst und keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist die monatliche Pauschale?
Die Pflegeversicherung gewährt für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch eine monatliche Pauschale in Höhe von bis zu 42 Euro. Dieser Betrag ist als Höchstbetrag ausgewiesen und gilt unabhängig vom Pflegegrad. Die wirkliche Erstattung erfolgt bis zu dieser Grenze.
Kann ich den Entlastungsbetrag zusätzlich nutzen?
Ja, der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat kann zusätzlich zur Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antrag bedarf. Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage entsprechender Belege.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad und häusliche Pflege. Auch Menschen des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel. In Pflegegrad 1 sind keine ambulanten Sachleistungen und kein Pflegegeld vorgesehen, die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln steht jedoch zur Verfügung.
Wie läuft die Erstattung ab?
Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage entsprechender Belege. Die Person mit Pflegegrad kauft die Materialien selbst ein und reicht die Quittungen bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet die Kosten bis zur Höhe der monatlichen Pauschale von 42 Euro. Im Gegensatz zum Entlastungsbetrag muss die Pauschale aktiv beantragt werden.
Was zählt alles zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?
Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zählen Produkte, die nach einmaliger oder wiederholter Verwendung verbraucht oder aus hygienischen Gründen verworfen werden. Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Inkontinenzhilfen. Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Rollstühle fallen nicht unter diese Kategorie.
Bekomme ich die Pauschale auch in Pflegegrad 1?
Ja, auch Menschen des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. In Pflegegrad 1 sind keine ambulanten Sachleistungen durch Pflegedienste und kein Pflegegeld vorgesehen, die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch steht jedoch zur Verfügung. Die Höhe der Pauschale von bis zu 42 Euro im Monat ist unabhängig vom Pflegegrad.
Kann ich die Pauschale mit dem Entlastungsbetrag kombinieren?
Ja, die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat sind voneinander unabhängige Leistungen. Beide können parallel in Anspruch genommen werden. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbständigkeit der Menschen mit Pflegegrad einzusetzen.
Was passiert, wenn ich die Pauschale einen Monat nicht nutze?
Die monatliche Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch steht jeden Monat erneut zur Verfügung. Ob nicht genutzte Beträge übertragen werden können, richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Pflegekasse. Im Gegensatz zum Entlastungsbetrag, bei dem der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Halbjahr übertragen werden kann, ist für die Pflegehilfsmittel-Pauschale keine entsprechende Übertragungsregel in der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums ausgewiesen.

