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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 2026: Zuschuss und Antrag

Ratgeber zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen 2026: Zuschusshöhe, Voraussetzungen, Antragstellung und weitere Finanzierungsbausteine verständlich erklärt.

Wolf-Daniel González García Wolf-Daniel González GarcíaVeröffentlicht 11. August 2026Aktualisiert 25. August 202615 Min. LesezeitGründer von PflegeAuswahl✓ Redaktionell geprüft
Ältere Frau probiert mit ihrer Tochter den Sitz in der neuen bodengleichen Dusche

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschuss Die Pflegekasse gewährt bis zu 4180 Euro je Maßnahme für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
  • Vervierfachung Bei mehreren Anspruchsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt kann der Betrag auf bis zu 16.720 Euro steigen.
  • Pflegegrad Ein Pflegegrad ist Voraussetzung – bereits ab Pflegegrad 1 kann ein Anspruch auf den Zuschuss bestehen.
  • Vorab beantragen Der Antrag muss vor Beginn der baulichen Maßnahmen gestellt werden, sonst droht Ablehnung.
  • Pflegeberatung Die Pflegekasse bietet eine frühzeitige Beratung an, die zwei Wochen nach Antrag erfolgen soll.
  • Ergänzende Leistungen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mit bis zu 42 Euro im Monat können zusätzlich beantragt werden.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auf einen Blick

Leistungsbeträge 2026

Die wichtigsten Eckpunkte zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen im Jahr 2026:

DetailInformation
Wohnumfeldverbessernde Maßnahme 2026 je Maßnahme4180 EUR je Maßnahme
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2026 pro Monat42 EUR/Monat
Bis zu 4180 Euro je Maßnahme (Höchstbetrag)Zuschuss der Pflegekasse für bauliche oder technische Veränderungen in der häuslichen Umgebung einer Person mit Pflegegrad.
Bis zu 16.720 Euro bei mehreren AnspruchsberechtigtenVervierfachung des Zuschusses, wenn mehrere Menschen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen.
Pflegegrad 1 bis 5Ein Pflegegrad ist Voraussetzung. Bereits ab Pflegegrad 1 kann ein Anspruch bestehen.
Vor Beginn der baulichen MaßnahmenDer Antrag muss vor Auftragsvergabe gestellt werden, um die Kostenübernahme zu sichern.

Zahlen: Pflegeversicherung 2026. Alle Beträge 2026

Wie die Pflegekasse Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen finanziert

Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche oder technische Veränderungen in der häuslichen Umgebung einer Person mit Pflegegrad, die dazu dienen, die Selbstständigkeit zu erhalten oder zu verbessern und den Verbleib in der vertrauten Umgebung zu ermöglichen. Typische Beispiele sind der Einbau einer barrierefreien Dusche, die Installation von Treppenliften, die Anpassung von Türbreiten für Rollstuhlnutzung oder der Einbau von Haltegriffen. Diese Maßnahmen unterscheiden sich von reinen Reparaturen oder Modernisierungen dadurch, dass sie einen unmittelbaren Bezug zur Pflegebedürftigkeit aufweisen müssen.

Diese Maßnahmen richten sich an Menschen mit Pflegegrad, die in ihrer häuslichen Umgebung leben und dort gepflegt werden. Das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass häuslich gepflegte Menschen des Pflegegrades 1 bei Bedarf Anspruch auf finanzielle Zuschüsse zur Anpassung ihres Wohnumfelds haben, zum Beispiel zum Einbau einer barrierefreien Dusche. Damit wird deutlich, dass bereits ab Pflegegrad 1 ein Anspruch auf diese Leistung bestehen kann und nicht erst eine höhere Pflegebedürftigkeit vorliegen muss.

Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Pflege zu erleichtern oder die Selbstständigkeit des Menschen mit Pflegegrad zu fördern. Nicht jede bauliche Veränderung fällt unter diesen Begriff – es muss ein unmittelbarer Bezug zur Pflegebedürftigkeit bestehen. Rein ästhetische oder komfortsteigernde Umbauten ohne Pflegebezug werden nicht gefördert. Die Pflegekasse prüft im Einzelfall, ob die beantragte Maßnahme diesen Anforderungen entspricht.

Wie hoch ist der Zuschuss je Maßnahme?

Der Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beträgt bis zu 4180 Euro je Maßnahme. Dieser Betrag gilt für das Jahr 2026 und ist im Leistungskatalog der Pflegeversicherung als Höchstbetrag ausgewiesen. Das bedeutet, dass die Pflegekasse im Einzelfall nicht über diesen Betrag hinausgeht, sondern die wirkliche Bewilligung von der konkreten Maßnahme und deren Notwendigkeit abhängt.

Es handelt sich um einen Betrag je Maßnahme, was bedeutet, dass für jede einzelne wohnumfeldverbessernde Maßnahme ein eigener Zuschuss beantragt werden kann. Wenn mehrere unterschiedliche Maßnahmen notwendig sind, kann für jede einzelne Maßnahme ein eigener Zuschuss beantragt werden, sofern die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind. Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall, welche Maßnahmen als eigenständige Maßnahmen anerkannt werden.

Die Pflegekasse prüft, ob die beantragte Maßnahme geeignet ist, das Wohnumfeld im Sinne der Pflegebedürftigkeit zu verbessern. Dabei wird beurteilt, ob die Maßnahme angemessen ist und ob nicht eine günstigere Alternative mit gleichem Nutzen verfügbar ist. Die Entscheidung trifft die Pflegekasse auf Basis der eingereichten Unterlagen und wenn nötig nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Was regelt das Gesetz, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen?

Wenn mehrere Anspruchsberechtigte in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen, kann der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auf das Vierfache erhöht werden. Das bedeutet, dass bei mehreren berechtigten Personen ein Gesamtbetrag von bis zu 16.720 Euro erreicht werden kann. Diese Regelung berücksichtigt, dass in gemeinsamen Haushalten mehrere Menschen mit Pflegegrad von denselben baulichen Veränderungen profitieren können.

Ein Treppenlift, der für mehrere Menschen in einem Mehrfamilienhaus nutzbar ist, wäre ein Beispiel für eine Maßnahme, bei der die Erhöhung des Zuschusses relevant werden kann. Auch in ambulant betreuten Wohngruppen, in denen mehrere Menschen mit Pflegegrad zusammenleben, kann diese Regelung zum Tragen kommen. Voraussetzung ist, dass die Anspruchsberechtigten wirklich zusammenwohnen und die Maßnahme für alle Beteiligten förderfähig ist.

Die Pflegekasse prüft im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Es reicht nicht aus, dass mehrere Menschen mit Pflegegrad im selben Haus wohnen – sie müssen in einem gemeinsamen Haushalt leben und die Maßnahme muss für alle Anspruchsberechtigten von Nutzen sein. Die Entscheidung über die Gewährung des erhöhten Zuschusses trifft die Pflegekasse nach Prüfung der individuellen Situation.

Welche weiteren Finanzierungsbausteine ergänzen den Zuschuss?

Neben dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen stehen Menschen mit Pflegegrad weitere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung, die die häusliche Pflegesituation ergänzen können. Dazu gehören Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die mit bis zu 42 Euro pro Monat gefördert werden. Diese Pflegehilfsmittel umfassen zum Beispiel Einmalhandschuhe, Schutzschürzen oder Desinfektionsmittel, die im Rahmen der häuslichen Pflege gebraucht werden.

Auch der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat kann unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungen eingesetzt werden, die der Entlastung der Person mit Pflegegrad dienen. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass Menschen mit Pflegegrad den Entlastungsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen für verschiedene Leistungen einsetzen können. In Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden.

Zusätzlich kann eine umfassende Pflegeberatung durch qualifizierte Pflegeberater der Pflegekassen in Anspruch genommen werden. Diese Beratung kann dabei helfen, den individuellen Bedarf an wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und weiteren Leistungen zu ermitteln und einen Versorgungsplan zu erstellen. Auf Wunsch kann die Pflegeberatung auch durch barrierefreie digitale Angebote der Pflegekassen ergänzt werden.

Beträge und Zuschüsse 2026

Amtliche Beträge für 2026.

LeistungBetrag 2026Quelle
Wohnumfeldverbessernde Maßnahme 2026 je Maßnahme4180 EUR je MaßnahmeBMG: Leistungsbeträge 2026, SGB XI § 40: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2026 pro Monat42 EUR/MonatBMG: Leistungsbeträge 2026, SGB XI § 40: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Leistungsbeträge 2026 nach amtlichen Quellen. Orientierungswerte, keine Einzelfallzusage.

Zahlen: Pflegeversicherung 2026. Alle Beträge 2026

So beantragen Sie Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ist, dass die Person mit Pflegegrad über einen Pflegegrad verfügt. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt, dass bereits Menschen des Pflegegrades 1 bei Bedarf Anspruch auf finanzielle Zuschüsse zur Anpassung ihres Wohnumfelds haben. Ein höherer Pflegegrad ist nicht nötig, um den Zuschuss beantragen zu können.

Laut Gesetz muss die Person mit Pflegegrad in der häuslichen Umgebung leben und dort gepflegt werden. Vollstationär versorgte Menschen mit Pflegegrad haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss, da die Anpassung des Wohnumfelds in diesem Fall nicht nötig ist. Die häusliche Pflege kann durch Angehörige, ambulante Pflegedienste oder eine Kombination aus beiden erfolgen.

Die beantragte Maßnahme muss geeignet sein, die häusliche Pflegesituation zu verbessern, die Selbstständigkeit des Menschen mit Pflegegrad zu fördern oder die Pflege zu erleichtern. Die Pflegekasse prüft im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen vorliegen und ob die Maßnahme angemessen ist. Eine reine Komfortverbesserung ohne Bezug zur Pflegebedürftigkeit wird nicht gefördert.

Wie stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse?

Der Antrag auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Es empfiehlt sich, vor der Antrag Kontakt zur Pflegekasse aufzunehmen und sich über die genauen Antragsvoraussetzungen und die nötigen Dokumente zu informieren. Die Pflegekasse kann Auskunft darüber geben, welche Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags gebraucht werden.

Der Antrag sollte eine Beschreibung der geplanten Maßnahme enthalten, idealerweise mit Kostenvoranschlägen von Fachfirmen. Je detaillierter die Unterlagen sind, desto besser kann die Pflegekasse die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme beurteilen. Es kann hilfreich sein, auch eine Stellungnahme des behandelnden Arztes oder des Pflegedienstes beizufügen, die die medizinisch-pflegerische Notwendigkeit der Maßnahme unterstreicht.

Die Pflegekasse kann eine Pflegeberatung anbieten, die frühzeitig nach Antrag erfolgen soll. Diese Beratung kann dabei helfen, den Antrag zu vervollständigen und weitere nötige Leistungen zu identifizieren. Auf Wunsch kann die Pflegeberatung auch in der häuslichen Umgebung der Person mit Pflegegrad stattfinden. Pflegende Angehörige können mit Zustimmung des Menschen mit Pflegegrad auch alleine eine individuelle Pflegeberatung erhalten.

Was passiert nach der Antrag?

Nach Eingang des Antrags prüft die Pflegekasse, ob die Voraussetzungen für den Zuschuss erfüllt sind. Dabei wird beurteilt, ob die beantragte Maßnahme geeignet ist, das Wohnumfeld im Sinne der Pflegebedürftigkeit zu verbessern. Die Pflegekasse kann weitere Unterlagen anfordern, wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen, um eine Entscheidung zu treffen.

Die Pflegekasse kann den Medizinischen Dienst beauftragen, um die Notwendigkeit der Maßnahme zu begutachten. In diesem Fall wird eine Begutachtung durchgeführt, in der festgestellt wird, ob die geplante Maßnahme medizinisch-pflegerisch indiziert ist. Die Begutachtung kann in der häuslichen Umgebung der Person mit Pflegegrad stattfinden, um die konkrete Situation vor Ort zu beurteilen.

Nach Abschluss der Prüfung entscheidet die Pflegekasse über den Antrag. Wird dem Antrag stattgegeben, wird der Zuschuss in der Regel als Kostenzuschuss gewährt, das heißt, die Person mit Pflegegrad beauftragt die Maßnahme selbst und reicht die Rechnungen bei der Pflegekasse ein. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und nach Vorlage der entsprechenden Nachweise.

Wann sollten Sie den Antrag frühzeitig stellen?

Der Antrag auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sollte vor Beginn der baulichen Maßnahmen gestellt werden. Wird mit den Maßnahmen vor der Antrag begonnen, besteht die Gefahr, dass die Pflegekasse die Kostenübernahme ablehnt, da die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme im Vorfeld nicht geprüft werden konnte. Eine nachträgliche Beantragung ist daher riskant und sollte vermieden werden.

Besonders bei größeren Umbaumaßnahmen mit erheblichen Kosten ist eine frühzeitige Antrag ratsam. Klären Sie den Prüfstand schriftlich, bevor finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, und lassen Sie offene Unterlagen benennen. So bleibt erkennbar, welche Entscheidung bereits vorliegt und welches Risiko bei einer vorzeitigen Beauftragung bei Ihnen verbleibt.

Die Pflegekasse bietet nach Eingang eines Antrags eine frühzeitige Pflegeberatung an, die zwei Wochen nach Antrag erfolgen soll. Diese Beratung kann dabei helfen, den weiteren Ablauf zu klären und offene Fragen zu beantworten. Auf Wunsch kann die Pflegeberatung auch durch wohnortnahe Pflegestützpunkte erfolgen, soweit diese in der Region eingerichtet sind. Wenn die Beratung durch die Pflegekasse nicht fristgerecht erfolgen kann, können Beratungsgutscheine für eine Beratung durch unabhängige und neutrale Beratungsstellen ausgestellt werden.

Häufige Planungsfehler vor einem Umbau vermeiden

Beginnen Sie mit dem konkreten Pflegeproblem, nicht mit dem gewünschten Produkt. Beschreiben Sie etwa, dass der Einstieg in die Dusche nicht mehr sicher gelingt, eine Tür mit Rollstuhl zu schmal ist oder eine Pflegeperson beim Transfer zu stark belastet wird. Erst danach folgt die bauliche Lösung. Diese Reihenfolge hilft der Pflegekasse, den Zusammenhang zwischen Maßnahme, häuslicher Pflege und selbstständiger Lebensführung nachzuvollziehen. Ein allgemeiner Modernisierungswunsch reicht dafür nicht aus.

Holen Sie vor Baubeginn ein nachvollziehbares Angebot ein und reichen Sie den Antrag mit Pflegegradbescheid, Problembeschreibung, Angebot und wenn nötig Skizzen oder Fotos ein. Das Gesetz nennt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme; die wirklichen Kosten und die Kassenentscheidung müssen jedoch zusammenpassen. Wer den Auftrag bereits verbindlich erteilt oder den Umbau beginnt, bevor der Prüfweg geklärt ist, trägt ein unnötiges Finanzierungsrisiko. Fragen Sie deshalb schriftlich, welche Unterlagen noch fehlen und ob vor der Entscheidung begonnen werden soll.

Verwechseln Sie außerdem eine Maßnahme nicht mit jedem einzelnen Handgriff oder Bauteil. Mehrere Arbeiten können einem gemeinsamen Umbauziel dienen und zusammen bewertet werden. Umgekehrt kann eine spätere Veränderung der Pflegesituation eine neue Prüfung begründen. Lassen Sie sich bei mehreren Bauabschnitten erläutern, welche Positionen die Pflegekasse als zusammengehörig einordnet, und vergleichen Sie diese Einordnung mit dem Angebot des Fachbetriebs.

Wenn mehrere Menschen mit Pflegegrad in einer gemeinsamen Wohnung von derselben Anpassung profitieren, begrenzt das Gesetz den Gesamtbetrag auf bis zu 16.720 Euro je Maßnahme. Notieren Sie für jede Person Pflegegrad, konkreten Nutzen und zuständige Pflegekasse. Bei mehr als einem Versicherungsträger sollte außerdem geklärt werden, wer welche Unterlage braucht. Der erhöhte Gesamtwert ist keine pauschale Auszahlung; er setzt eine gemeinsame Maßnahme und die Prüfung der beteiligten Personen voraus.

Trennen Sie zuletzt Zuschuss, Eigenmittel und andere Förderwege in der Kostenübersicht. Die 42-Euro-Pauschale für Verbrauchsprodukte und der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat finanzieren andere Bedarfe und erhöhen den Wohnumfeldzuschuss nicht. Öffentliche Wohnraumförderung oder regionale Programme können zusätzliche Bedingungen haben. Erfassen Sie deshalb Geldgeber, Zweck, beantragten Betrag und Entscheidung für jeden Finanzierungsweg separat, damit keine Rechnung doppelt angesetzt oder eine offene Finanzierung als bereits gesichert behandelt wird.

Für den Angebotsvergleich helfen identische Spalten: genaue Leistung, Material, Nebenarbeiten, Entsorgung, Frist, Gewährleistung und Gesamtpreis. Markieren Sie, welche Position das Pflegeproblem löst und welche nur Komfort oder Gestaltung betrifft. Klären Sie auch, wer für Genehmigungen, Vermieterzustimmung oder Arbeiten am Gemeinschaftseigentum verantwortlich ist. So werden technische Machbarkeit, privatrechtliche Zustimmung und Finanzierung nicht zu einer einzigen vermeintlichen Zusage vermischt.

Planen Sie nach Abschluss eine kurze Abnahme. Prüfen Sie gemeinsam mit der Person mit Pflegegrad, ob Dusche, Rampe, Türen oder Haltegriffe das dokumentierte Problem wirklich lösen. Halten Sie Mängel und Restarbeiten schriftlich fest und bewahren Sie Rechnung, Abnahme sowie Kassenentscheidung zusammen auf. Bei veränderter Pflegesituation liefert diese Dokumentation eine belastbare Ausgangslage für die nächste Beratung. Notieren Sie dabei auch, welche Alltagssituation nach dem Umbau sicherer oder leichter geworden ist.

Ein weiterer Fehler ist, zu früh zu bestellen. Wer den Handwerker beauftragt, bevor die Zusage vorliegt, verliert den Verhandlungsspielraum und trägt das Risiko allein. Holen Sie deshalb erst den Kostenvoranschlag ein, klären Sie den Weg mit der Pflegekasse und beauftragen Sie danach. Halten Sie außerdem den Zustand vor dem Umbau mit ein paar Fotos fest.

Vor dem Kostenvoranschlag den Umbau beschreiben

Beschreiben Sie zuerst das Problem, nicht die Lösung. „Der Einstieg in die Dusche ist zu hoch“ führt zu besseren Angeboten als „Wir brauchen eine bodengleiche Dusche“. Handwerker und Pflegekasse können dann prüfen, ob ein kleinerer Eingriff dasselbe erreicht — und der ist oft schneller genehmigt und schneller fertig.

Machen Sie Fotos von der Stelle, um die es geht, und messen Sie die entscheidenden Maße nach: Türbreiten, Stufenhöhen, Abstände neben der Toilette. Diese Angaben stehen in jedem Kostenvoranschlag und ersparen einen zweiten Ortstermin.

Klären Sie schließlich die Reihenfolge: erst Kostenvoranschlag, dann der Weg über die Pflegekasse, dann der Auftrag. Wer den Handwerker vorher beauftragt, verliert den Verhandlungsspielraum und trägt das Risiko allein.

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Wolf-Daniel González García

Über diesen Ratgeber

Wolf-Daniel González García · Gründer von PflegeAuswahl

Wolf-Daniel González García hat PflegeAuswahl gegründet, um Angehörigen den Weg zu passender Pflege zu erleichtern. Vor der Gründung leistete er ein Jahr Zivildienst bei der Evangelischen Altenhilfe in Wuppertal-Wichlinghausen. Er liest nach, was Gesetz, Pflegekassen und Ministerien zu Pflegeleistungen und Finanzierung sagen, und macht es verständlich.

„Ich habe meinen Zivildienst bei der Evangelischen Altenhilfe in Wuppertal-Wichlinghausen gemacht: ein Jahr lang Hausbesuche bei pflegebedürftigen Menschen, Essen ausliefern, Wohnungen aufräumen, Einkäufe für sie und mit ihnen, alles, was anfiel. Oft waren wir das einzige Gesicht, das sie am Tag gesehen haben. Man bekommt tagtäglich alles mit, auch wenn es bergab geht und Menschen sterben. Das hat mich nicht losgelassen.“

Redaktionell geprüft von Wolf-Daniel González García (Gründer von PflegeAuswahl). Der Prüfumfang ist im Freigabenachweis dokumentiert. Autor und prüfende Person sind dieselbe Person. PflegeAuswahl ist eine Anfrage- und Vergleichsplattform, kein Pflegedienst und keine Rechtsberatung.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Zuschuss je Maßnahme?

Der Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beträgt bis zu 4180 Euro je Maßnahme. Dieser Betrag gilt für das Jahr 2026 und ist als Höchstbetrag ausgewiesen. Die wirkliche Bewilligung hängt von der konkreten Maßnahme und deren Notwendigkeit ab.

Was regelt das Gesetz, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen?

Wenn mehrere Anspruchsberechtigte in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen, kann der Zuschuss auf das Vierfache erhöht werden, bis zu insgesamt 16.720 Euro. Voraussetzung ist, dass die Anspruchsberechtigten wirklich zusammenwohnen und die Maßnahme für alle Beteiligten förderfähig ist.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Grundvoraussetzung ist ein Pflegegrad. Bereits ab Pflegegrad 1 kann ein Anspruch bestehen. Die Person mit Pflegegrad muss häuslich gepflegt werden, und die Maßnahme muss zur Verbesserung des Wohnumfelds im Sinne der Pflegebedürftigkeit geeignet sein. Vollstationär versorgte Menschen mit Pflegegrad haben keinen Anspruch.

Können Menschen mit Pflegegrad ohne Pflegegrad einen Zuschuss erhalten?

Nein, ein Pflegegrad ist Voraussetzung für den Anspruch auf den Zuschuss. Ohne Pflegegrad besteht kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Die Feststellung eines Pflegegrades erfolgt durch den Medizinischen Dienst im Auftrag der Pflegekasse.

Muss der Zuschuss zurückgezahlt werden?

Nein, der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, sofern die Maßnahme wie beantragt durchgeführt wurde und die Voraussetzungen erfüllt waren. Der Zuschuss ist eine Leistung der Pflegeversicherung und kein Darlehen.

Können die Kosten für eine barrierefreie Dusche übernommen werden?

Ja, der Einbau einer barrierefreien Dusche ist ein typisches Beispiel für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Das Bundesgesundheitsministerium nennt diesen Fall ausdrücklich als Beispiel für eine Maßnahme, die gefördert werden kann. Der Zuschuss beträgt bis zu 4180 Euro je Maßnahme.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab. Die Pflegekasse soll eine frühzeitige Pflegeberatung anbieten, die zwei Wochen nach Antrag erfolgen soll. Die endgültige Entscheidung über den Antrag kann länger dauern, vor allem wenn eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nötig ist.

Was ist, wenn die Maßnahme teurer ist als der Zuschuss?

Der Zuschuss beträgt maximal 4180 Euro je Maßnahme. Kosten, die darüber hinausgehen, müssen von der Person mit Pflegegrad selbst getragen werden. Es können jedoch weitere Finanzierungsmöglichkeiten wie Kredite oder Förderprogramme in Betracht kommen, die unabhängig von der Pflegeversicherung bestehen.

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