Das Wichtigste in Kürze
- Zuschuss Die Pflegekasse gewährt bis zu 4180 Euro je Maßnahme für wohnumfeldverbessernde Massnahmen.
- Vervierfachung Bei mehreren Anspruchsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt kann der Betrag auf bis zu 16.720 Euro steigen.
- Pflegegrad Ein Pflegegrad ist Voraussetzung – bereits ab Pflegegrad 1 kann ein Anspruch auf den Zuschuss bestehen.
- Vorab beantragen Der Antrag muss vor Beginn der baulichen Maßnahmen gestellt werden, sonst droht Ablehnung.
- Pflegeberatung Die Pflegekasse bietet eine frühzeitige Beratung an, die zwei Wochen nach Antragstellung erfolgen soll.
- Ergänzende Leistungen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mit bis zu 42 Euro monatlich können zusätzlich beantragt werden.
Wohnumfeldverbessernde Massnahmen auf einen Blick
Leistungsbeträge 2026Die wichtigsten Eckpunkte zu wohnumfeldverbessernden Massnahmen im Jahr 2026:
| Detail | Information |
|---|---|
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahme 2026 je Maßnahme | 4180 EUR je Maßnahme |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2026 pro Monat | 42 EUR/Monat |
| Bis zu 4180 Euro je Maßnahme (Höchstbetrag) | Zuschuss der Pflegekasse für bauliche oder technische Veränderungen in der häuslichen Umgebung einer pflegebedürftigen Person. |
| Bis zu 16.720 Euro bei mehreren Anspruchsberechtigten | Vervierfachung des Zuschusses, wenn mehrere Pflegebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen. |
| Pflegegrad 1 bis 5 | Ein Pflegegrad ist Voraussetzung. Bereits ab Pflegegrad 1 kann ein Anspruch bestehen. |
| Vor Beginn der baulichen Maßnahmen | Der Antrag muss vor Auftragsvergabe gestellt werden, um die Kostenübernahme zu sichern. |
Wie die Pflegekasse Wohnumfeldverbessernde Massnahmen finanziert
Was sind wohnumfeldverbessernde Massnahmen?
Wohnumfeldverbessernde Massnahmen sind bauliche oder technische Veränderungen in der häuslichen Umgebung einer pflegebedürftigen Person, die dazu dienen, die Selbstständigkeit zu erhalten oder zu verbessern und den Verbleib in der vertrauten Umgebung zu ermöglichen. Typische Beispiele sind der Einbau einer barrierefreien Dusche, die Installation von Treppenliften, die Anpassung von Türbreiten für Rollstuhlnutzung oder der Einbau von Haltegriffen. Diese Massnahmen unterscheiden sich von reinen Reparaturen oder Modernisierungen dadurch, dass sie einen unmittelbaren Bezug zur Pflegebedürftigkeit aufweisen müssen.
Diese Massnahmen richten sich an Pflegebedürftige, die in ihrer häuslichen Umgebung leben und dort gepflegt werden. Das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass häuslich gepflegte Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bei Bedarf Anspruch auf finanzielle Zuschüsse zur Anpassung ihres Wohnumfelds haben, beispielsweise zum Einbau einer barrierefreien Dusche. Damit wird deutlich, dass bereits ab Pflegegrad 1 ein Anspruch auf diese Leistung bestehen kann und nicht erst eine höhere Pflegebedürftigkeit vorliegen muss.
Die Massnahmen müssen geeignet sein, die Pflege zu erleichtern oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern. Nicht jede bauliche Veränderung fällt unter diesen Begriff – es muss ein unmittelbarer Bezug zur Pflegebedürftigkeit bestehen. Rein ästhetische oder komfortsteigernde Umbauten ohne Pflegebezug werden nicht gefördert. Die Pflegekasse prüft im Einzelfall, ob die beantragte Maßnahme diesen Anforderungen entspricht.
Wie hoch ist der Zuschuss je Massnahme?
Der Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Massnahmen beträgt bis zu 4180 Euro je Maßnahme. Dieser Betrag gilt für das Jahr 2026 und ist im Leistungskatalog der Pflegeversicherung als Höchstbetrag ausgewiesen. Das bedeutet, dass die Pflegekasse im Einzelfall nicht über diesen Betrag hinausgeht, sondern die tatsächliche Bewilligung von der konkreten Maßnahme und deren Notwendigkeit abhängt.
Es handelt sich um einen Betrag je Maßnahme, was bedeutet, dass für jede einzelne wohnumfeldverbessernde Maßnahme ein eigener Zuschuss beantragt werden kann. Wenn mehrere unterschiedliche Massnahmen notwendig sind, kann für jede einzelne Maßnahme ein eigener Zuschuss beantragt werden, sofern die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind. Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall, welche Massnahmen als eigenständige Maßnahmen anerkannt werden.
Die Pflegekasse prüft, ob die beantragte Maßnahme geeignet ist, das Wohnumfeld im Sinne der Pflegebedürftigkeit zu verbessern. Dabei wird beurteilt, ob die Maßnahme angemessen ist und ob nicht eine günstigere Alternative mit gleichem Nutzen verfügbar ist. Die Entscheidung trifft die Pflegekasse auf Basis der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Was passiert, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen?
Wenn mehrere Anspruchsberechtigte in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen, kann der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Massnahmen auf das Vierfache erhöht werden. Das bedeutet, dass bei mehreren berechtigten Personen ein Gesamtbetrag von bis zu 16.720 Euro erreicht werden kann. Diese Regelung berücksichtigt, dass in gemeinsamen Haushalten mehrere Pflegebedürftige von denselben baulichen Veränderungen profitieren können.
Ein Treppenlift, der für mehrere Pflegebedürftige in einem Mehrfamilienhaus nutzbar ist, wäre ein Beispiel für eine Maßnahme, bei der die Erhöhung des Zuschusses relevant werden kann. Auch in ambulant betreuten Wohngruppen, in denen mehrere Pflegebedürftige zusammenleben, kann diese Regelung zum Tragen kommen. Voraussetzung ist, dass die Anspruchsberechtigten tatsächlich zusammenwohnen und die Maßnahme für alle Beteiligten förderfähig ist.
Die Pflegekasse prüft im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Es reicht nicht aus, dass mehrere Pflegebedürftige im selben Haus wohnen – sie müssen in einem gemeinsamen Haushalt leben und die Maßnahme muss für alle Anspruchsberechtigten von Nutzen sein. Die Entscheidung über die Gewährung des erhöhten Zuschusses trifft die Pflegekasse nach Prüfung der individuellen Situation.
Welche weiteren Finanzierungsbausteine ergänzen den Zuschuss?
Neben dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Massnahmen stehen Pflegebedürftigen weitere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung, die die häusliche Pflegesituation ergänzen können. Dazu gehören Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die mit bis zu 42 Euro pro Monat gefördert werden. Diese Pflegehilfsmittel umfassen beispielsweise Einmalhandschuhe, Schutzschürzen oder Desinfektionsmittel, die im Rahmen der häuslichen Pflege benötigt werden.
Auch der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich kann unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungen eingesetzt werden, die der Entlastung der pflegebedürftigen Person dienen. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen für verschiedene Leistungen einsetzen können. In Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden.
Zusätzlich kann eine umfassende Pflegeberatung durch qualifizierte Pflegeberater der Pflegekassen in Anspruch genommen werden. Diese Beratung kann dabei helfen, den individuellen Bedarf an wohnumfeldverbessernden Massnahmen und weiteren Leistungen zu ermitteln und einen Versorgungsplan zu erstellen. Auf Wunsch kann die Pflegeberatung auch durch barrierefreie digitale Angebote der Pflegekassen ergänzt werden.
Beträge und Zuschüsse 2026
Offizielle Beträge 2026 mit Quellenangabe.
| Leistung | Betrag 2026 | Quelle |
|---|---|---|
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahme 2026 je Maßnahme | 4180 EUR je Maßnahme | bmg.leistungsbetraege2026.extended, sgbxi.section40 |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2026 pro Monat | 42 EUR/Monat | bmg.leistungsbetraege2026.extended, sgbxi.section40 |
So beantragen Sie Wohnumfeldverbessernde Massnahmen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Grundvoraussetzung für den Anspruch auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Massnahmen ist, dass die pflegebedürftige Person über einen Pflegegrad verfügt. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt, dass bereits Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bei Bedarf Anspruch auf finanzielle Zuschüsse zur Anpassung ihres Wohnumfelds haben. Ein höherer Pflegegrad ist nicht erforderlich, um den Zuschuss beantragen zu können.
Die pflegebedürftige Person muss in der häuslichen Umgebung leben und dort gepflegt werden. Vollstationär versorgte Pflegebedürftige haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss, da die Anpassung des Wohnumfelds in diesem Fall nicht erforderlich ist. Die häusliche Pflege kann durch Angehörige, ambulante Pflegedienste oder eine Kombination aus beiden erfolgen.
Die beantragte Maßnahme muss geeignet sein, die häusliche Pflegesituation zu verbessern, die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern oder die Pflege zu erleichtern. Die Pflegekasse prüft im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen vorliegen und ob die Maßnahme angemessen ist. Eine reine Komfortverbesserung ohne Bezug zur Pflegebedürftigkeit wird nicht gefördert.
Wie stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse?
Der Antrag auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Massnahmen wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Es empfiehlt sich, vor der Antragstellung Kontakt zur Pflegekasse aufzunehmen und sich über die genauen Antragsvoraussetzungen und die erforderlichen Dokumente zu informieren. Die Pflegekasse kann Auskunft darüber geben, welche Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags benötigt werden.
Der Antrag sollte eine Beschreibung der geplanten Maßnahme enthalten, idealerweise mit Kostenvoranschlägen von Fachfirmen. Je detaillierter die Unterlagen sind, desto besser kann die Pflegekasse die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme beurteilen. Es kann hilfreich sein, auch eine Stellungnahme des behandelnden Arztes oder des Pflegedienstes beizufügen, die die medizinisch-pflegerische Notwendigkeit der Maßnahme unterstreicht.
Die Pflegekasse kann eine Pflegeberatung anbieten, die frühzeitig nach Antragstellung erfolgen soll. Diese Beratung kann dabei helfen, den Antrag zu vervollständigen und weitere erforderliche Leistungen zu identifizieren. Auf Wunsch kann die Pflegeberatung auch in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person stattfinden. Pflegende Angehörige können mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch alleine eine individuelle Pflegeberatung erhalten.
Was passiert nach der Antragstellung?
Nach Eingang des Antrags prüft die Pflegekasse, ob die Voraussetzungen für den Zuschuss erfüllt sind. Dabei wird beurteilt, ob die beantragte Maßnahme geeignet ist, das Wohnumfeld im Sinne der Pflegebedürftigkeit zu verbessern. Die Pflegekasse kann weitere Unterlagen anfordern, wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen, um eine Entscheidung zu treffen.
Die Pflegekasse kann den Medizinischen Dienst beauftragen, um die Notwendigkeit der Maßnahme zu begutachten. In diesem Fall wird eine Begutachtung durchgeführt, in der festgestellt wird, ob die geplante Maßnahme medizinisch-pflegerisch indiziert ist. Die Begutachtung kann in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person stattfinden, um die konkrete Situation vor Ort zu beurteilen.
Nach Abschluss der Prüfung entscheidet die Pflegekasse über den Antrag. Wird dem Antrag stattgegeben, wird der Zuschuss in der Regel als Kostenzuschuss gewährt, das heißt, die pflegebedürftige Person beauftragt die Maßnahme selbst und reicht die Rechnungen bei der Pflegekasse ein. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und nach Vorlage der entsprechenden Nachweise.
Wann sollten Sie den Antrag frühzeitig stellen?
Der Antrag auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Massnahmen sollte vor Beginn der baulichen Maßnahmen gestellt werden. Wird mit den Maßnahmen vor der Antragstellung begonnen, besteht die Gefahr, dass die Pflegekasse die Kostenübernahme ablehnt, da die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme im Vorfeld nicht geprüft werden konnte. Eine nachträgliche Beantragung ist daher riskant und sollte vermieden werden.
Besonders bei größeren Umbaumaßnahmen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind, ist eine frühzeitige Antragstellung ratsam. So kann sichergestellt werden, dass der Zuschuss bewilligt wird, bevor finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden. Es empfiehlt sich, die Maßnahme erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids in Auftrag zu geben.
Die Pflegekasse bietet nach Eingang eines Antrags eine frühzeitige Pflegeberatung an, die zwei Wochen nach Antragstellung erfolgen soll. Diese Beratung kann dabei helfen, den weiteren Ablauf zu klären und offene Fragen zu beantworten. Auf Wunsch kann die Pflegeberatung auch durch wohnortnahe Pflegestützpunkte erfolgen, soweit diese in der Region eingerichtet sind. Wenn die Beratung durch die Pflegekasse nicht fristgerecht erfolgen kann, können Beratungsgutscheine für eine Beratung durch unabhängige und neutrale Beratungsstellen ausgestellt werden.
Datenstand und Quellen
Wohnumfeldverbessernde Maßnahme 2026 je Maßnahme
4180 EUR je Maßnahme
Maximaler Zuschuss je wohnumfeldverbessernder Maßnahme (SGB XI 40 Abs. 4) im Jahr 2026.
Quelle: pflegepilot.costFundingPack (bmg.leistungsbetraege2026.extended, sgbxi.section40)
Nur als offizieller Finanzierungskontext zeigen. Kein garantierter Einzelfall-Auszahlbetrag, kein Anbieterpreis.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2026 pro Monat
42 EUR/Monat
Monatliche Pauschale fuer zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (SGB XI 40 Abs. 2) im Jahr 2026.
Quelle: pflegepilot.costFundingPack (bmg.leistungsbetraege2026.extended, sgbxi.section40)
Nur als offizieller Finanzierungskontext zeigen. Kein garantierter Einzelfall-Auszahlbetrag, kein Anbieterpreis.
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