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Unterstützung im Alltag 2026: Kosten, Zuschuss und Anspruch

Ratgeber zu Unterstützung im Alltag 2026: Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch, anerkannte Angebote und der Antragsweg bei der Pflegekasse.

WGWolf-Daniel González GarcíaAktualisiert 11. August 2026Fachliche Prüfung ausstehend
Pflegende Person und Angehörige im Gespräch am Küchentisch

Das Wichtigste in Kürze

  • Entlastungsbetrag Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade in häuslicher Pflege, auch Pflegegrad 1.
  • Umwandlungsanspruch Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote umgewandelt werden.
  • Zweckbindung Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für vier Leistungsarten einsetzbar und nicht frei verwendbar.
  • Übertragung Nicht verbrauchte Beträge werden in die Folgemonate übertragen, Restbeträge bis ins Folgehalbjahr.
  • Anerkennung Angebote benötigen eine Anerkennung nach Landesrecht, um erstattungsfähig zu sein.
  • Antragstellung Der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung, die Erstattung erfordert jedoch Belege.
  • Kombination Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch können unabhängig voneinander genutzt werden.

Unterstützung im Alltag auf einen Blick

Leistungsbeträge 2026

Kurzfassung der wichtigsten Zahlen und Regelungen zur Unterstützung im Alltag 2026.

DetailInformation
Entlastungsbetrag pro Monat131 EUR/Monat
Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen 2026 pro Monat796 EUR/Monat
GeltungsbereichHäusliche Pflege, Pflegegrade 1 bis 5
Rechtsgrundlage§ 45a und § 45b SGB XI
ZuständigPflegekasse oder privates Versicherungsunternehmen

Wie die Pflegekasse Unterstützung im Alltag finanziert

Was deckt der Entlastungsbetrag ab?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, was bis zu 1.572 Euro im Jahr entspricht. Dieser Anspruch gilt für alle Pflegegrade, also auch für Pflegegrad 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit vier Leistungsarten entstehen: Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste nach § 36 SGB XI in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung sowie Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Bei Pflegegrad 1 können zugelassene Pflegedienste auch für körperbezogene Selbstversorgung eingesetzt werden, etwa Hilfen beim Duschen oder Baden.

Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste, für die der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann, handelt es sich insbesondere um pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie um Hilfen bei der Haushaltsführung. Das Gleiche gilt für ambulante Betreuungsdienste. Die Erstattung erfolgt auch, wenn für die genannten Leistungen Mittel im Rahmen einer Verhinderungspflege gemäss § 39 SGB XI eingesetzt werden.

Nicht ausgeschöpfte Beträge werden jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht sind, können bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden. Der Anspruch entsteht, sobald die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf.

Wie funktioniert der Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2?

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 besteht nach § 45a Absatz 4 SGB XI die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent des vorrangig für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehenen Leistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Dieser sogenannte Umwandlungsanspruch erlaubt es, den nicht genutzten Teil der Pflegesachleistungen in einen Kostenerstattungsanspruch umzuwandeln, soweit dieser in dem Monat nicht für den Bezug ambulanter Sachleistungen verbraucht wird, die von ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten erbracht werden.

Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich. Pflegebedürftige können die anerkannten Angebote zunächst nutzen und den Kostenerstattungsantrag nachträglich stellen. Der umgewandelte Betrag wird im Rahmen der Kombinationsleistung so behandelt, als hätte man in Höhe dieses Betrags ambulante Sachleistungen bezogen. Das bedeutet, dass der umgewandelte Betrag das daneben mögliche anteilige Pflegegeld mindert.

Wird beispielsweise in Pflegegrad 2 der monatliche Pflegesachleistungsbetrag von 796 Euro zu 40 Prozent umgewandelt, also 318,40 Euro, verbleiben daneben noch 60 Prozent des Pflegegeldbetrags. Schöpfen Pflegebedürftige den ambulanten Sachleistungsbetrag durch Sachleistungen und Umwandlung insgesamt voll aus, verbleibt kein Raum mehr für ein anteiliges Pflegegeld.

Nutzen Pflegebedürftige einen Teil ihres ambulanten Sachleistungsbetrags für Leistungen eines ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes und einen anderen Teil für den Umwandlungsanspruch, werden der Betrag der Sachleistung und der Umwandlungsbetrag zusammengerechnet. Ist damit der ambulante Pflegesachleistungsbetrag noch nicht vollständig verbraucht, kommt im Rahmen der Kombinationsleistung daneben noch ein anteiliges Pflegegeld in Betracht.

Kann ich Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch gleichzeitig nutzen?

Der Umwandlungsanspruch besteht neben dem Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die beiden Ansprüche können völlig unabhängig voneinander genutzt werden. Das bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger sowohl den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich als auch den Umwandlungsanspruch von bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen kann.

Wenn Pflegebedürftige bereits das volle oder ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt erhalten haben und danach die Erstattung von Kosten im Rahmen des Umwandlungsanspruchs beantragen, wird das zu viel gezahlte Pflegegeld mit dem Kostenerstattungsbetrag verrechnet. Die Pflegebedürftigen müssen das zu viel ausgezahlte Pflegegeld nicht zurückzahlen, aber der Betrag der Kostenerstattung wird entsprechend gekürzt.

Es empfiehlt sich, gemeinsam mit den Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern der Pflegekassen einen Versorgungsplan zu erstellen. Darin wird berechnet und übersichtlich dargestellt, welche Leistungsbeträge für welche Leistungsarten monatlich zur Verfügung stehen und welche Folgen die Kombination der verschiedenen Leistungen jeweils hat.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld, aber keine ambulanten Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst beziehen, müssen auch bei Nutzung des Umwandlungsanspruchs weiterhin halbjährlich einen Beratungsbesuch abrufen. Denn sie nutzen zwar den Leistungsbetrag, der für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen ist, tatsächlich kommt aber kein ambulanter Pflegedienst ins Haus, der Sachleistungen erbringt.

Welche Angebote sind überhaupt erstattungsfähig?

Angebote zur Unterstützung im Alltag benötigen eine Anerkennung durch die jeweils zuständige Behörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Sie gliedern sich in Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag. Zu den Betreuungsangeboten gehören beispielsweise Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer.

Angebote zur Entlastung von Pflegenden dienen der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Hierzu zählen beispielsweise Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter sowie Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung im häuslichen Bereich.

Angebote zur Entlastung im Alltag unterstützen Pflegebedürftige bei der Bewältigung allgemeiner oder pflegebedingter Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Dazu gehören Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Familienentlastende Dienste und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Die nach Landesrecht anerkannten Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung enthält, eine Übersicht über die angebotenen Leistungen und die Höhe der den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellten Kosten. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zum Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen. In der Regel sind die Angebote ehrenamtlich geprägt.

Beträge und Zuschüsse 2026

Offizielle Beträge 2026 mit Quellenangabe.

LeistungBetrag 2026Quelle
Entlastungsbetrag pro Monat131 EUR/Monatbmg.entlastungsbetrag, sgbxi.section45b
Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen 2026 pro Monat796 EUR/Monatbmg.leistungsbetraege2026, bmg.pflegesachleistungen
Leistungsbeträge 2026 aus registrierten Datenpunkten. Orientierungswerte, keine Einzelfallzusage.

So beantragen Sie Unterstützung im Alltag

Muss ich den Entlastungsbetrag vorab beantragen?

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige nicht im Voraus einen Antrag stellen müssen, um den Anspruch überhaupt erst zu begründen. Der Anspruch besteht automatisch ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

Anders verhält es sich mit der Auszahlung der Kostenerstattung. Um die finanziellen Mittel zu erhalten, müssen Pflegebedürftige bei der zuständigen Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Kostenerstattung stellen und entsprechende Belege über entstandene Eigenbelastungen vorlegen. Die Erstattung erfolgt also nicht automatisch, sondern nur auf Beantragung gegen Vorlage entsprechender Belege.

Für den Umwandlungsanspruch gilt ebenfalls, dass keine vorherige Antragstellung erforderlich ist. Pflegebedürftige können die anerkannten Angebote nutzen und den Kostenerstattungsantrag nachträglich stellen. Es ist jedoch ratsam, sich vorab bei der Pflegekasse über die Folgen für das Pflegegeld zu informieren, um unerwartete Verrechnungen zu vermeiden.

Im Fall der Beihilfeberechtigung erfolgt die Kostenerstattung anteilig auch durch die Beihilfefestsetzungsstelle. Pflegebedürftige sollten daher bei der Pflegekasse und gegebenenfalls bei der Beihilfefestsetzungsstelle erfragen, welche Unterlagen jeweils benötigt werden.

Wie reiche ich Belege richtig ein?

Die Kostenerstattung erfolgt gegen Vorlage von Belegen über entstandene Eigenbelastungen. Aus den eingereichten Belegen und dem Antrag auf Erstattung der Kosten muss hervorgehen, im Zusammenhang mit welchen der genannten Leistungsarten den Pflegebedürftigen Eigenbelastungen entstanden sind und in welcher Höhe dafür angefallene Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen.

Auf den Belegen muss eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, auf welche der vier Leistungsarten sich die Aufwendungen jeweils beziehen: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste nach § 36 SGB XI oder Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Belege, die diese Zuordnung nicht erkennen lassen, können von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zurückgewiesen werden.

Die Belege sind bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen einzureichen, bei dem die oder der Pflegebedürftige versichert ist. Die Quelle nennt keine konkreten Einreichungs- oder Bearbeitungsfristen. Es ist daher ratsam, Belege zeitnah nach Entstehen der Aufwendungen einzureichen.

Für den Umwandlungsanspruch müssen bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen ein Kostenerstattungsantrag gestellt und Belege eingereicht werden, aus denen hervorgeht, welche Eigenbelastungen durch die Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote für welche Monate entstanden sind und in welcher Höhe dafür angefallene Kosten im Wege des Umwandlungsanspruchs erstattet werden sollen.

Was passiert mit nicht verbrauchten Beträgen?

Nicht ausgeschöpfte Beträge des Entlastungsbetrags werden jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Wenn der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht vollständig ausgeschöpft wird, steht der verbliebene Betrag auch in den folgenden Monaten zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag kann also über mehrere Monate angespart werden.

Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht sind, können bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden. Dadurch entsteht ein Zeitfenster von sechs Monaten im neuen Jahr, in dem Restbeträge des Vorjahres noch genutzt werden können.

Für den Umwandlungsanspruch gilt diese Übertragungsregel nicht in gleicher Weise, da er sich auf den monatlichen Pflegesachleistungsbetrag bezieht, der nicht übertragen wird. Hier ist es wichtig, die monatliche Nutzung zu planen, um den verfügbaren Betrag voll auszuschöpfen. Nicht genutzte Pflegesachleistungen verfallen am Ende des Monats.

Pflegebedürftige, die den Entlastungsbetrag noch nie in Anspruch genommen haben, sollten prüfen, ob sich eine nachträgliche Einreichung von Belegen für vergangene Monate lohnt. Da der Anspruch ab Entstehen der Voraussetzungen besteht, können unter Umständen auch ältere Aufwendungen erstattet werden, solange die Belege die erforderlichen Angaben enthalten.

Wo finde ich anerkannte Angebote in meiner Region?

Die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen regelt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Anbietende benötigen für ihr Angebot eine Anerkennung durch die zuständige Behörde.

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt mit dem Angebotsfinder NRW eine Übersicht über anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag bereit. Über diesen Angebotsfinder können Pflegebedürftige und Angehörige recherchieren, welche Angebote in ihrer Region anerkannt sind. In anderen Bundesländern gelten entsprechende Landesregelungen, die bei den zuständigen Behörden erfragt werden sollten.

Ob ein im Angebotsfinder gelistetes oder anderweitig gefundenes Angebot von der jeweiligen Pflegekasse tatsächlich als abrechenbar akzeptiert wird, lässt sich aus den Quellen nicht abschliessend beantworten. Es empfiehlt sich, vor der Inanspruchnahme bei der eigenen Pflegekasse nachzufragen, ob das gewählte Angebot erstattungsfähig ist.

Die Quelle nennt keine Preise oder Stundensätze der Angebote zur Unterstützung im Alltag. Das Konzept des anerkannten Angebots enthält Angaben zur Höhe der den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellten Kosten. Pflegebedürftige sollten daher beim Anbieter direkt die Kosten erfragen und prüfen, ob diese innerhalb des verfügbaren Entlastungsbetrags oder Umwandlungsanspruchs liegen.

Datenstand und Quellen

Jeder Betrag ist an einen registrierten Datenpunkt und eine amtliche Quelle gebunden.
Data Hub

Entlastungsbetrag pro Monat

131 EUR/Monat

Quellequellenbasiert

Offizieller monatlicher Entlastungsbetrag als Finanzierungsinformation, sofern die Leistung und Anspruchslogik dazu passen.

Quelle: pflegepilot.costFundingPack (bmg.entlastungsbetrag, sgbxi.section45b)

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Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen 2026 pro Monat

796 EUR/Monat

Quellequellenbasiert

Offizieller monatlicher Pflegesachleistungsbetrag fuer Pflegegrad 2 im Jahr 2026 als allgemeine Finanzierungsinformation, ohne lokalen Anbieterpreis.

Quelle: pflegepilot.costFundingPack (bmg.leistungsbetraege2026, bmg.pflegesachleistungen)

Only display as official benefit context. Must not be represented as a local provider price or guaranteed reimbursement.

Werte werden aus der amtlichen Quelle aufgelöst, nicht frei getextet.

Plattformhinweis

PflegeAuswahl ist eine Vermittlungsplattform und kein Pflegedienst. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Pflege-, Rechts- oder Pflegekassenberatung. Beträge sind offizielle Orientierungswerte; im Einzelfall entscheidet Ihre Pflegekasse.

Häufige Fragen

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Über diesen Ratgeber

Wolf-Daniel González García· Gründer von PflegeAuswahl

Wolf-Daniel González García hat PflegeAuswahl gegründet, um Angehörigen den Weg zu passender Pflege zu erleichtern. Er recherchiert Pflegeleistungen und Finanzierungswege entlang der offiziellen Quellen und macht sie verständlich.

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