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Unterstützung im Alltag 2026: Kosten, Zuschuss und Anspruch

Ratgeber zu Unterstützung im Alltag 2026: Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch, anerkannte Angebote und der Antragsweg bei der Pflegekasse.

Wolf-Daniel González García Wolf-Daniel González GarcíaVeröffentlicht 11. August 2026Aktualisiert 25. August 202614 Min. LesezeitGründer von PflegeAuswahl✓ Redaktionell geprüft
Alltagsbegleiterin geht mit einer älteren Frau an einem sonnigen Tag zum Bäcker

Das Wichtigste in Kürze

  • Entlastungsbetrag Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro im Monat für alle Pflegegrade in häuslicher Pflege, auch Pflegegrad 1.
  • Umwandlungsanspruch Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote umgewandelt werden.
  • Zweckbindung Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für vier Leistungsarten einsetzbar und nicht frei verwendbar.
  • Übertragung Nicht verbrauchte Beträge werden in die Folgemonate übertragen, Restbeträge bis ins Folgehalbjahr.
  • Anerkennung Angebote brauchen eine Anerkennung nach Landesrecht, um erstattungsfähig zu sein.
  • Antrag Der Anspruch entsteht ohne vorherigen Antrag, die Erstattung erfordert jedoch Belege.
  • Kombination Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch können unabhängig voneinander genutzt werden.

Unterstützung im Alltag auf einen Blick

Leistungsbeträge 2026

Kurzfassung der wichtigsten Zahlen und Regelungen zur Unterstützung im Alltag 2026.

DetailInformation
Entlastungsbetrag pro Monat131 EUR/Monat
Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen 2026 pro Monat796 EUR/Monat
GeltungsbereichHäusliche Pflege, Pflegegrade 1 bis 5
RechtsgrundlageSoziale Pflegeversicherung (Elftes Sozialgesetzbuch)
ZuständigPflegekasse oder privates Versicherer

Zahlen: Pflegeversicherung 2026. Alle Beträge 2026

Wie die Pflegekasse Unterstützung im Alltag finanziert

Was deckt der Entlastungsbetrag ab?

Menschen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, was bis zu 1.572 Euro im Jahr entspricht. Dieser Anspruch gilt für alle Pflegegrade, also auch für Pflegegrad 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Menschen mit Pflegegrad bei der Gestaltung ihres Alltags.

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit vier Leistungsarten entstehen: Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung sowie Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei Pflegegrad 1 können zugelassene Pflegedienste auch für körperbezogene Selbstversorgung eingesetzt werden, etwa Hilfen beim Duschen oder Baden.

Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste, für die der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann, handelt es sich vor allem um pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie um Hilfen bei der Haushaltsführung. Das Gleiche gilt für ambulante Betreuungsdienste. Die Erstattung erfolgt auch, wenn für die genannten Leistungen Mittel im Rahmen einer Verhinderungspflege eingesetzt werden.

Nicht ausgeschöpfte Beträge werden jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Beträge, die am Ende des Jahres noch nicht verbraucht sind, können bis zum Ende des darauffolgenden Halbjahres übertragen werden. Der Anspruch entsteht, sobald die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antrag bedarf.

Wie funktioniert der Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2?

Für Menschen ab Pflegegrad 2 besteht die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent des vorrangig für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehenen Betrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Dieser sogenannte Umwandlungsanspruch erlaubt es, den nicht genutzten Teil der Pflegesachleistungen in einen Kostenerstattungsanspruch umzuwandeln, soweit dieser in dem Monat nicht für den Bezug ambulanter Sachleistungen verbraucht wird, die von ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten erbracht werden.

Eine vorherige Antrag ist nicht nötig. Menschen mit Pflegegrad können die anerkannten Angebote zunächst nutzen und den Kostenerstattungsantrag nachträglich stellen. Der umgewandelte Betrag wird im Rahmen der Kombinationsleistung so behandelt, als hätte man in Höhe dieses Betrags ambulante Sachleistungen bezogen. Das bedeutet, dass der umgewandelte Betrag das daneben mögliche anteilige Pflegegeld mindert.

Wird zum Beispiel in Pflegegrad 2 der monatliche Pflegesachleistungsbetrag von 796 Euro zu 40 Prozent umgewandelt, also 318,40 Euro, verbleiben daneben noch 60 Prozent des Pflegegeldbetrags. Schöpfen Menschen mit Pflegegrad den ambulanten Sachleistungsbetrag durch Sachleistungen und Umwandlung insgesamt voll aus, verbleibt kein Raum mehr für ein anteiliges Pflegegeld.

Nutzen Menschen mit Pflegegrad einen Teil ihres ambulanten Sachleistungsbetrags für Leistungen eines ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes und einen anderen Teil für den Umwandlungsanspruch, werden der Betrag der Sachleistung und der Umwandlungsbetrag zusammengerechnet. Ist damit der ambulante Pflegesachleistungsbetrag noch nicht vollständig verbraucht, kommt im Rahmen der Kombinationsleistung daneben noch ein anteiliges Pflegegeld in Betracht.

Kann ich Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch gleichzeitig nutzen?

Der Umwandlungsanspruch besteht neben dem Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die beiden Ansprüche können völlig unabhängig voneinander genutzt werden. Das bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger sowohl den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat als auch den Umwandlungsanspruch von bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen kann.

Wenn Menschen mit Pflegegrad bereits das volle oder ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt erhalten haben und danach die Erstattung von Kosten im Rahmen des Umwandlungsanspruchs beantragen, wird das zu viel gezahlte Pflegegeld mit dem Kostenerstattungsbetrag verrechnet. Die Menschen mit Pflegegrad müssen das zu viel ausgezahlte Pflegegeld nicht zurückzahlen, aber der Betrag der Kostenerstattung wird entsprechend gekürzt.

Es empfiehlt sich, gemeinsam mit den Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern der Pflegekassen einen Versorgungsplan zu erstellen. Darin wird berechnet und übersichtlich dargestellt, welche Beträge für welche Leistungsarten monatlich zur Verfügung stehen und welche Folgen die Kombination der verschiedenen Leistungen jeweils hat.

Menschen mit Pflegegrad, die Pflegegeld, aber keine ambulanten Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst beziehen, müssen auch bei Nutzung des Umwandlungsanspruchs weiterhin alle sechs Monate einen Beratungsbesuch abrufen. Denn sie nutzen zwar den Betrag, der für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen ist, wirklich kommt aber kein ambulanter Pflegedienst ins Haus, der Sachleistungen erbringt.

Welche Angebote sind überhaupt erstattungsfähig?

Angebote zur Unterstützung im Alltag brauchen eine Anerkennung durch die jeweils zuständige Behörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Sie gliedern sich in Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag. Zu den Betreuungsangeboten gehören zum Beispiel Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer.

Angebote zur Entlastung von Pflegenden dienen der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Hierzu zählen zum Beispiel Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter sowie Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung im häuslichen Bereich.

Angebote zur Entlastung im Alltag unterstützen Menschen mit Pflegegrad bei der Bewältigung allgemeiner oder pflegebedingter Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, vor allem bei der Haushaltsführung oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Dazu gehören Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Familienentlastende Dienste und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Die nach Landesrecht anerkannten Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung enthält, eine Übersicht über die angebotenen Leistungen und die Höhe der den Menschen in Rechnung gestellten Kosten. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zum Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Menschen mit Pflegegrad. In der Regel sind die Angebote ehrenamtlich geprägt.

Beträge und Zuschüsse 2026

Amtliche Beträge für 2026.

LeistungBetrag 2026Quelle
Entlastungsbetrag pro Monat131 EUR/MonatBMG: Entlastungsbetrag, SGB XI § 45b: Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen 2026 pro Monat796 EUR/MonatBMG: Leistungsbeträge 2026, BMG: Pflegesachleistungen
Leistungsbeträge 2026 nach amtlichen Quellen. Orientierungswerte, keine Einzelfallzusage.

Zahlen: Pflegeversicherung 2026. Alle Beträge 2026

So beantragen Sie Unterstützung im Alltag

Muss ich den Entlastungsbetrag vorab beantragen?

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antrag bedarf. Das bedeutet, dass Menschen mit Pflegegrad nicht im Voraus einen Antrag stellen müssen, um den Anspruch überhaupt erst zu begründen. Der Anspruch besteht automatisch ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

Anders verhält es sich mit der Auszahlung der Kostenerstattung. Um die finanziellen Mittel zu erhalten, müssen Menschen mit Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse oder dem privaten Versicherer einen Antrag auf Kostenerstattung stellen und entsprechende Belege über entstandene Eigenbelastungen vorlegen. Die Erstattung erfolgt also nicht automatisch, sondern nur auf Beantragung gegen Vorlage entsprechender Belege.

Für den Umwandlungsanspruch gilt ebenfalls, dass keine vorherige Antrag nötig ist. Menschen mit Pflegegrad können die anerkannten Angebote nutzen und den Kostenerstattungsantrag nachträglich stellen. Es ist jedoch ratsam, sich vorab bei der Pflegekasse über die Folgen für das Pflegegeld zu informieren, um unerwartete Verrechnungen zu vermeiden.

Im Fall der Beihilfeberechtigung erfolgt die Kostenerstattung anteilig auch durch die Beihilfefestsetzungsstelle. Menschen mit Pflegegrad sollten daher bei der Pflegekasse und wenn nötig bei der Beihilfefestsetzungsstelle erfragen, welche Unterlagen jeweils gebraucht werden.

Wie reiche ich Belege richtig ein?

Die Kostenerstattung erfolgt gegen Vorlage von Belegen über entstandene Eigenbelastungen. Aus den eingereichten Belegen und dem Antrag auf Erstattung der Kosten muss hervorgehen, im Zusammenhang mit welchen der genannten Leistungsarten den Menschen mit Pflegegrad Eigenbelastungen entstanden sind und in welcher Höhe dafür angefallene Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen.

Auf den Belegen muss eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, auf welche der vier Leistungsarten sich die Kosten jeweils beziehen: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste oder Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag. Belege, die diese Zuordnung nicht erkennen lassen, können von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer zurückgewiesen werden.

Die Belege sind bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer einzureichen, bei dem die oder der Menschen mit Pflegegrad versichert ist. Feste Fristen für Einreichung und Bearbeitung sind amtlich nicht vorgegeben. Es ist daher ratsam, Belege zeitnah nach Entstehen der Kosten einzureichen.

Für den Umwandlungsanspruch müssen bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer ein Kostenerstattungsantrag gestellt und Belege eingereicht werden, aus denen hervorgeht, welche Eigenbelastungen durch die Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote für welche Monate entstanden sind und in welcher Höhe dafür angefallene Kosten im Wege des Umwandlungsanspruchs erstattet werden sollen.

Was passiert mit nicht verbrauchten Beträgen?

Nicht ausgeschöpfte Beträge des Entlastungsbetrags werden jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Wenn der monatliche Entlastungsbetrag in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpft wird, steht der verbliebene Betrag auch in den folgenden Monaten zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag kann also über mehrere Monate angespart werden.

Beträge, die am Ende des Jahres noch nicht verbraucht sind, können bis zum Ende des darauffolgenden Halbjahres übertragen werden. Dadurch entsteht ein Zeitfenster von sechs Monaten im neuen Jahr, in dem Restbeträge des Vorjahres noch genutzt werden können.

Für den Umwandlungsanspruch gilt diese Übertragungsregel nicht in gleicher Weise, da er sich auf den monatlichen Pflegesachleistungsbetrag bezieht, der nicht übertragen wird. Hier ist es wichtig, die monatliche Nutzung zu planen, um den verfügbaren Betrag voll auszuschöpfen. Nicht genutzte Pflegesachleistungen verfallen am Ende des Monats.

Menschen mit Pflegegrad, die den Entlastungsbetrag noch nie in Anspruch genommen haben, sollten prüfen, ob sich eine nachträgliche Einreichung von Belegen für vergangene Monate lohnt. Da der Anspruch ab Entstehen der Voraussetzungen besteht, können unter Umständen auch ältere Kosten erstattet werden, solange die Belege die nötigen Angaben enthalten.

Wo finde ich anerkannte Angebote in meiner Region?

Die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen regelt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Anbietende brauchen für ihr Angebot eine Anerkennung durch die zuständige Behörde.

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt mit dem Angebotsfinder NRW eine Übersicht über anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag bereit. Über diesen Angebotsfinder können Menschen mit Pflegegrad und Angehörige recherchieren, welche Angebote in ihrer Region anerkannt sind. In anderen Bundesländern gelten entsprechende Landesregelungen, die bei den zuständigen Behörden erfragt werden sollten.

Ob ein im Angebotsfinder gelistetes oder anderweitig gefundenes Angebot von der jeweiligen Pflegekasse wirklich als abrechenbar akzeptiert wird, lässt sich aus den amtlichen Angaben nicht abschließend beantworten. Es empfiehlt sich, vor der Nutzung bei der eigenen Pflegekasse nachzufragen, ob das gewählte Angebot erstattungsfähig ist.

Amtliche Preise oder Stundensätze für Angebote zur Unterstützung im Alltag gibt es nicht. Das Konzept des anerkannten Angebots enthält Angaben zur Höhe der den Menschen in Rechnung gestellten Kosten. Menschen mit Pflegegrad sollten daher beim Anbieter direkt die Kosten erfragen und prüfen, ob diese innerhalb des verfügbaren Entlastungsbetrags oder Umwandlungsanspruchs liegen.

Häufige Fehler vor dem ersten Einsatz vermeiden

Prüfen Sie die Anerkennung des Angebots vor dem ersten Termin und lassen Sie sich erklären, für welche Angebotsart sie gilt. Ein sympathischer Dienst oder ein Eintrag in einem Verzeichnis ersetzt diese Prüfung nicht. Klären Sie außerdem, ob der Anbieter direkt abrechnet oder ob Sie Rechnung und Leistungsnachweis selbst bei der Pflegekasse einreichen. So vermeiden Sie, mit einer Erstattung zu planen, bevor Anbieterstatus und Abrechnungsweg feststehen.

Halten Sie Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch in zwei getrennten Spalten fest. Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro im Monat. Beim Umwandlungsanspruch können ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent des nicht genutzten Sachleistungsbetrags eingesetzt werden. Eine Rechnung darf nicht gleichzeitig beiden Wegen vollständig zugeordnet werden. Notieren Sie deshalb Leistungstag, Anbieter, Rechnungsbetrag, gewählten Leistungsweg und Kassenrückmeldung auf einem Blatt.

Vergleichen Sie zuletzt nicht nur den Stundenpreis. Mindestbuchungszeit, Fahrtkosten, Ausfallregeln, wechselnde Betreuungspersonen und mögliche Direktabrechnung beeinflussen den wirklichen Aufwand. Bitten Sie zwei Anbieter um dieselben Angaben und markieren Sie offene Punkte. Erst wenn Leistungsinhalt, Anerkennung und Abrechnung zusammenpassen, lässt sich beurteilen, welches Angebot den Alltag wirklich entlastet.

Vor dem ersten Gespräch mit einem Anbieter vorbereiten

Notieren Sie vor dem ersten Anruf, welche Aufgaben regelmäßig anfallen und zu welcher Tageszeit. Unterstützung im Alltag ist kein einheitliches Paket: Begleitung zum Arzt, Hilfe beim Einkauf, Gesellschaft am Nachmittag und Entlastung für Angehörige sind vier verschiedene Aufträge. Wer sie getrennt aufschreibt, bekommt ein Angebot, das zum Alltag passt, statt einer allgemeinen Zusage.

Klären Sie im Gespräch drei Dinge verbindlich: ab wann jemand kommen kann, wie viele Stunden pro Woche zugesagt sind und wer einspringt, wenn die Person ausfällt. Fragen Sie außerdem, ob das Angebot in Ihrem Bundesland als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag geführt wird — das entscheidet darüber, ob die Rechnung über die Pflegekasse laufen kann.

Halten Sie die Antworten schriftlich fest, zusammen mit Datum und Namen. Wenn später eine Rechnung nicht anerkannt wird, ist diese Notiz das Einzige, worauf Sie sich berufen können.

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Wolf-Daniel González García

Über diesen Ratgeber

Wolf-Daniel González García · Gründer von PflegeAuswahl

Wolf-Daniel González García hat PflegeAuswahl gegründet, um Angehörigen den Weg zu passender Pflege zu erleichtern. Vor der Gründung leistete er ein Jahr Zivildienst bei der Evangelischen Altenhilfe in Wuppertal-Wichlinghausen. Er liest nach, was Gesetz, Pflegekassen und Ministerien zu Pflegeleistungen und Finanzierung sagen, und macht es verständlich.

„Ich habe meinen Zivildienst bei der Evangelischen Altenhilfe in Wuppertal-Wichlinghausen gemacht: ein Jahr lang Hausbesuche bei pflegebedürftigen Menschen, Essen ausliefern, Wohnungen aufräumen, Einkäufe für sie und mit ihnen, alles, was anfiel. Oft waren wir das einzige Gesicht, das sie am Tag gesehen haben. Man bekommt tagtäglich alles mit, auch wenn es bergab geht und Menschen sterben. Das hat mich nicht losgelassen.“

Redaktionell geprüft von Wolf-Daniel González García (Gründer von PflegeAuswahl). Prüfumfang: Beträge, Lesbarkeit, Aufbau. Autor und prüfende Person sind dieselbe Person. PflegeAuswahl ist eine Anfrage- und Vergleichsplattform, kein Pflegedienst und keine Rechtsberatung.

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Häufige Fragen

Was deckt der Entlastungsbetrag ab?

Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro im Monat beziehungsweise bis zu 1.572 Euro im Jahr und gilt für Menschen in häuslicher Pflege aller Pflegegrade, auch Pflegegrad 1. Er ist zweckgebunden einsetzbar für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, ambulanter Pflegedienste in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Selbstversorgung sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden in die folgenden Kalendermonate übertragen, Restbeträge des Jahres bis zum Ende des darauffolgenden Halbjahres.

Wie funktioniert der Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2?

Laut Gesetz können Menschen ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent des vorrangig für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehenen Betrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Eine vorherige Antrag ist nicht nötig. Der umgewandelte Betrag wird im Rahmen der Kombinationsleistung so behandelt, als hätte man ambulante Sachleistungen bezogen, und mindert das daneben mögliche anteilige Pflegegeld. In Pflegegrad 2 entspricht der Pflegesachleistungsbetrag 796 Euro im Monat, 40 Prozent davon sind 318,40 Euro.

Muss ich den Entlastungsbetrag vorab beantragen?

Nein. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antrag bedarf. Die Kostenerstattung erfolgt jedoch nur auf Beantragung gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen bei der zuständigen Pflegekasse oder dem privaten Versicherer.

Kann ich Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch gleichzeitig nutzen?

Ja. Der Umwandlungsanspruch besteht neben dem Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die beiden Ansprüche können völlig unabhängig voneinander genutzt werden. Wenn jedoch bereits Pflegegeld ausgezahlt wurde und nachträglich ein Umwandlungsanspruch geltend gemacht wird, wird das zu viel gezahlte Pflegegeld mit dem Kostenerstattungsbetrag verrechnet.

Welche Angebote sind überhaupt erstattungsfähig?

Erstattungsfähig sind Angebote, die eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts erhalten haben. Sie gliedern sich in Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag. Die anerkannten Angebote verfügen über ein Konzept mit Angaben zur Qualitätssicherung, zu den angebotenen Leistungen und zu den in Rechnung gestellten Kosten.

Was passiert mit nicht verbrauchten Beträgen?

Nicht ausgeschöpfte Beträge des Entlastungsbetrags werden in die folgenden Kalendermonate übertragen. Restbeträge, die am Ende des Jahres noch nicht verbraucht sind, können bis zum Ende des darauffolgenden Halbjahres übertragen werden. Der Entlastungsbetrag kann also über mehrere Monate angespart werden.

Wo finde ich anerkannte Angebote in meiner Region?

Die Anerkennung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen regelt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) die Anerkennung, und der Angebotsfinder NRW bietet eine Übersicht über anerkannte Angebote. In anderen Bundesländern sollten die zuständigen Behörden kontaktiert werden. Ob ein Angebot von der Pflegekasse als abrechenbar akzeptiert wird, sollte vorab bei der Pflegekasse erfragt werden.

Wie reiche ich Belege richtig ein?

Die Belege müssen bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer eingereicht werden. Auf den Belegen muss eindeutig erkennbar sein, auf welche der vier Leistungsarten sich die Kosten beziehen. Aus dem Antrag und den Belegen muss hervorgehen, in welcher Höhe Kosten erstattet werden sollen. Feste Fristen für Einreichung und Bearbeitung sind amtlich nicht vorgegeben.

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