Zum Nachlesen
Die Beträge und Regeln in diesem Ratgeber kommen von diesen Stellen.
- Bundesgesundheitsministerium Angebote zur Unterstützung im Alltag – die Erklärung des Bundesgesundheitsministeriums für Versicherte
Aufgerufen am 30. Juli 2026
- MAGS NRW Unterstützung im Alltag – was das Land Nordrhein-Westfalen dazu regelt
Aufgerufen am 02. Juli 2026
- § 45b SGB XI Entlastungsbetrag – das Gesetz im Wortlaut
Aufgerufen am 02. Juli 2026
- SGB XI § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung – das Gesetz im Wortlaut
Aufgerufen am 11. August 2026
- Bundesgesundheitsministerium Leistungsbeträge 2026 – die Übersicht des Ministeriums zum Herunterladen
Aufgerufen am 02. Juli 2026
- Bundesgesundheitsministerium Ambulante Pflegesachleistungen – die Erklärung des Bundesgesundheitsministeriums für Versicherte
Aufgerufen am 02. Juli 2026
Passende Anbieter vor Ort
Alltagsbegleitung und Seniorenbetreuung zu Hause in Ihrer Stadt
Zahlen: unser Verzeichnis 2026. So rechnen wir
Kein Dienst zahlt uns dafür, in dieser Liste zu stehen. PflegeAuswahl kostet Familien und Anbieter nichts, und niemand kann einen besseren Platz in der Liste kaufen.

Über diesen Ratgeber
Wolf-Daniel González García · Gründer von PflegeAuswahl
Wolf-Daniel González García hat PflegeAuswahl gegründet, um Angehörigen den Weg zu passender Pflege zu erleichtern. Vor der Gründung leistete er ein Jahr Zivildienst bei der Evangelischen Altenhilfe in Wuppertal-Wichlinghausen. Er liest nach, was Gesetz, Pflegekassen und Ministerien zu Pflegeleistungen und Finanzierung sagen, und macht es verständlich.
„Ich habe meinen Zivildienst bei der Evangelischen Altenhilfe in Wuppertal-Wichlinghausen gemacht: ein Jahr lang Hausbesuche bei pflegebedürftigen Menschen, Essen ausliefern, Wohnungen aufräumen, Einkäufe für sie und mit ihnen, alles, was anfiel. Oft waren wir das einzige Gesicht, das sie am Tag gesehen haben. Man bekommt tagtäglich alles mit, auch wenn es bergab geht und Menschen sterben. Das hat mich nicht losgelassen.“
Redaktionell geprüft von Wolf-Daniel González García (Gründer von PflegeAuswahl). Prüfumfang: Beträge, Lesbarkeit, Aufbau. Autor und prüfende Person sind dieselbe Person. PflegeAuswahl ist eine Anfrage- und Vergleichsplattform, kein Pflegedienst und keine Rechtsberatung.
Alle Ratgeber von Wolf-Daniel →Weitere Ratgeber

Angesparter Entlastungsbetrag: Wofür und bis wann?
Wofür Sie angesparten Entlastungsbetrag ausgeben dürfen, bis wann das Guthaben aus dem Vorjahr reicht und was auf der Rechnung stehen muss, damit die Pflegekasse zahlt.

Entlastungsbetrag einreichen: Welche Rechnungen zählen
Welche Rechnungen der Entlastungsbetrag bezahlt, was auf der Quittung stehen muss und wie Sie das Geld bei der Pflegekasse zurückholen, mit Rechenbeispiel über mehrere Monate.
Pflegedienste in Bonn: Hilfe für pflegende Ehepartner
Wie Sie in Bonn einen Pflegedienst finden, wenn der Ehepartner die Pflege nicht mehr allein schafft, was die Pflegekasse 2026 zahlt und worauf Sie beim Prüfbericht achten.
Häufige Fragen
Was deckt der Entlastungsbetrag ab?
Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro im Monat beziehungsweise bis zu 1.572 Euro im Jahr und gilt für Menschen in häuslicher Pflege aller Pflegegrade, auch Pflegegrad 1. Er ist zweckgebunden einsetzbar für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, ambulanter Pflegedienste in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Selbstversorgung sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden in die folgenden Kalendermonate übertragen, Restbeträge des Jahres bis zum Ende des darauffolgenden Halbjahres.
Wie funktioniert der Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2?
Laut Gesetz können Menschen ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent des vorrangig für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehenen Betrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Eine vorherige Antrag ist nicht nötig. Der umgewandelte Betrag wird im Rahmen der Kombinationsleistung so behandelt, als hätte man ambulante Sachleistungen bezogen, und mindert das daneben mögliche anteilige Pflegegeld. In Pflegegrad 2 entspricht der Pflegesachleistungsbetrag 796 Euro im Monat, 40 Prozent davon sind 318,40 Euro.
Muss ich den Entlastungsbetrag vorab beantragen?
Nein. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antrag bedarf. Die Kostenerstattung erfolgt jedoch nur auf Beantragung gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen bei der zuständigen Pflegekasse oder dem privaten Versicherer.
Kann ich Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch gleichzeitig nutzen?
Ja. Der Umwandlungsanspruch besteht neben dem Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die beiden Ansprüche können völlig unabhängig voneinander genutzt werden. Wenn jedoch bereits Pflegegeld ausgezahlt wurde und nachträglich ein Umwandlungsanspruch geltend gemacht wird, wird das zu viel gezahlte Pflegegeld mit dem Kostenerstattungsbetrag verrechnet.
Welche Angebote sind überhaupt erstattungsfähig?
Erstattungsfähig sind Angebote, die eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts erhalten haben. Sie gliedern sich in Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag. Die anerkannten Angebote verfügen über ein Konzept mit Angaben zur Qualitätssicherung, zu den angebotenen Leistungen und zu den in Rechnung gestellten Kosten.
Was passiert mit nicht verbrauchten Beträgen?
Nicht ausgeschöpfte Beträge des Entlastungsbetrags werden in die folgenden Kalendermonate übertragen. Restbeträge, die am Ende des Jahres noch nicht verbraucht sind, können bis zum Ende des darauffolgenden Halbjahres übertragen werden. Der Entlastungsbetrag kann also über mehrere Monate angespart werden.
Wo finde ich anerkannte Angebote in meiner Region?
Die Anerkennung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen regelt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) die Anerkennung, und der Angebotsfinder NRW bietet eine Übersicht über anerkannte Angebote. In anderen Bundesländern sollten die zuständigen Behörden kontaktiert werden. Ob ein Angebot von der Pflegekasse als abrechenbar akzeptiert wird, sollte vorab bei der Pflegekasse erfragt werden.
Wie reiche ich Belege richtig ein?
Die Belege müssen bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer eingereicht werden. Auf den Belegen muss eindeutig erkennbar sein, auf welche der vier Leistungsarten sich die Kosten beziehen. Aus dem Antrag und den Belegen muss hervorgehen, in welcher Höhe Kosten erstattet werden sollen. Feste Fristen für Einreichung und Bearbeitung sind amtlich nicht vorgegeben.

