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Pflegesachleistungen

Ambulante Pflege 2026: Kosten, Zuschuss und Anspruch

Ratgeber zu ambulanten Pflegesachleistungen 2026: Anspruch, Höchstbeträge je Pflegegrad, Umwandlung nicht ausgeschöpfter Budgets, Zulassung von Pflegediensten und Kostenvoranschlag.

Wolf-Daniel González García Wolf-Daniel González GarcíaVeröffentlicht 11. August 2026Aktualisiert 25. August 202615 Min. LesezeitGründer von PflegeAuswahl✓ Redaktionell geprüft
Pflegekraft eines ambulanten Dienstes bespricht mit einem älteren Mann am Küchentisch den Pflegeplan

Das Wichtigste in Kürze

  • Voraussetzung Pflegesachleistungen stehen Menschen der Pflegegrade 2 bis 5 zu; Pflegegrad 1 bekommt nur den Entlastungsbetrag.
  • Höchstbeträge Die monatlichen Sachleistungen betragen 796 Euro (PG2), 1.497 Euro (PG3), 1.859 Euro (PG4) und 2.299 Euro (PG5).
  • Umwandlung Nicht ausgeschöpfte Sachleistungsbeträge können zu maximal 40 Prozent für anerkannte Unterstützungsangebote umgewandelt werden.
  • Zulassung Pflegedienste müssen von der Pflegekasse zugelassen sein, um Sachleistungen abrechnen zu können.
  • Transparenz Vor Vertragsschluss ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten nötig.
  • Einzelpflege Einzelpflegekräfte können Sachleistungen erbringen, wenn sie einen Vertrag mit der Pflegekasse haben.
  • Ausschluss Häusliche Pflegehilfe ist nicht zulässig bei Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung.

Ambulante Pflege auf einen Blick

Leistungsbeträge 2026

Die wichtigsten Eckpunkte zu ambulanten Pflegesachleistungen im Überblick.

DetailInformation
Pflegegrad 3 Pflegesachleistungen 2026 pro Monat1.497 EUR/Monat
Pflegegrad 5 Pflegesachleistungen 2026 pro Monat2.299 EUR/Monat
Pflegegrade 2 bis 5Anspruch auf Pflegesachleistungen
Pflegegrad 1Kein Sachleistungsanspruch; Entlastungsbetrag bis 131 Euro im Monat
AbrechnungDirekt zwischen zugelassenem Pflegedienst und Pflegekasse
UmwandlungMaximal 40 Prozent des nicht ausgeschöpften Sachleistungsbetrags

Zahlen: Pflegeversicherung 2026. Alle Beträge 2026

Wie die Pflegekasse Ambulante Pflege finanziert

Welche Pflegegrade haben Anspruch auf Pflegesachleistungen?

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe als Sachleistung besteht für Menschen der Pflegegrade 2 bis 5. Geregelt ist dies im Gesetz. Die Sachleistung umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso eingeschlossen ist die pflegefachliche Anleitung von Menschen mit Pflegegrad und Pflegepersonen. Der Anspruch wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Menschen mit Pflegegrad so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

Für Menschen des Pflegegrades 1 sieht das Gesetz keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen vor. Das Bundesgesundheitsministerium weist für diesen Personenkreis jedoch darauf hin, dass ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat einsetzbar ist. Dieser darf in Pflegegrad 1 auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 ist der Entlastungsbetrag ebenfalls verfügbar, darf dort jedoch nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden, also zum Beispiel nicht für die Unterstützung beim morgendlichen Waschen. Hierfür stehen vielmehr die Sachleistungen zur Verfügung.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld. Dazu gehören vor allem die Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, die Unterstützung bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation sowie bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag. Auch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung fallen darunter. Die Sachleistung deckt damit nicht nur die körperliche Pflege ab, sondern auch die Begleitung und Strukturierung des Alltags.

Der ambulante Pflegedienst unterstützt Menschen mit Pflegegrad und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Pflege besser organisieren können. Das Leistungsangebot erstreckt sich über verschiedene Bereiche: körperbezogene Pflegemaßnahmen wie etwa Körperpflege, Ernährung und Förderung der Bewegungsfähigkeit, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, häusliche Krankenpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wie zum Beispiel Arzneimittelgabe, Verbandswechsel und Injektionen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung wie Kochen oder Reinigen der Wohnung. Die Beratung der Menschen mit Pflegegrad und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen gehört ebenfalls zum Leistungsangebot.

Wie hoch sind die monatlichen Sachleistungen je Pflegegrad?

Das Bundesgesundheitsministerium weist für ambulante Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 monatliche Höchstbeträge von 796 Euro in Pflegegrad 2, 1.497 Euro in Pflegegrad 3, 1.859 Euro in Pflegegrad 4 und 2.299 Euro in Pflegegrad 5 aus. Für Pflegegrad 1 nennt das Ministerium dort nur den einsetzbaren Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Die Beträge sind im Gesetz als Gesamtwerte je Monat festgelegt.

Die genannten Beträge sind monatliche Höchstwerte. Das bedeutet, dass die Pflegekasse die Kosten für die Nutzung eines Pflegedienstes bis zu diesem Betrag übernimmt. Es handelt sich nicht um eine garantierte Vollkostenübernahme, sondern um einen Rahmen, innerhalb dessen Sachleistungen abgerechnet werden können. Ob der volle Betrag ausgeschöpft wird, hängt vom konkreten Pflegebedarf und den vereinbarten Leistungen ab. Das Bundesgesundheitsministerium sagt nichts darüber, welcher Eigenanteil verbleibt, wenn die wirklichen Kosten des Pflegedienstes den Höchstbetrag übersteigen.

Ein Beispiel mit angenommenem Preis: Der Pflegedienst kostet 1.100 Euro im Monat, Ihre Mutter hat Pflegegrad 2. Die Pflegekasse zahlt davon bis zu 796 Euro. 304 Euro zahlen Sie selbst. Bei Pflegegrad 3 zahlt die Kasse bis zu 1.497 Euro, dann bleibt bei 1.100 Euro kein Eigenanteil. Die 1.100 Euro sind eine Annahme; was der Dienst wirklich kostet, steht im Kostenvoranschlag. Mit Ihrer Zahl rechnet der Eigenanteil-Rechner.

Die Pflegeversicherung übernimmt für Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistungen die Kosten für die Nutzung eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem zugelassenen Pflegedienst und der Pflegekasse, sodass die Menschen mit Pflegegrad nicht in Vorleistung treten müssen. Die konkreten Einzelleistungen, die ein Pflegedienst zu welchem Preis abrechnet, nennt das Ministerium jedoch nicht; dafür verweist es auf die Leistungs- und Preisvergleichslisten der Pflegekassen.

Was passiert, wenn das Budget nicht ausgeschöpft wird?

Wird der Betrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht oder nicht voll für den Bezug ambulanter Sachleistungen ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag verwendet werden, um eine zusätzliche Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag zu beantragen. Auf diese Weise können maximal 40 Prozent des jeweiligen Betrags für ambulante Sachleistungen umgewandelt werden. Dies eröffnet Menschen mit Pflegegrad die Möglichkeit, nicht genutzte Sachleistungsbeträge für andere anerkannte Unterstützungsangebote einzusetzen.

Welche Angebote im jeweiligen Bundesland als anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten, sagt das Ministerium nicht. Hierüber informieren die Pflegekassen vor Ort. Der Umwandlungsanspruch hängt daran, dass es sich um nach Landesrecht anerkannte Angebote handelt. Welche das im Einzelfall sind, bleibt amtlich offen und muss bei der zuständigen Pflegekasse erfragt werden.

Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro im Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 darf dieser jedoch nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden. Für Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht, sodass der Entlastungsbetrag dort auch für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden darf. Die Kombination von Sachleistung und Entlastungsbetrag erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten, ohne die jeweiligen Zweckbindungen aufzuheben.

Die Zweckbindung des Entlastungsbetrags unterscheidet sich systematisch zwischen Pflegegrad 1 und den Pflegegraden 2 bis 5. In Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden, was in den höheren Pflegegraden ausgeschlossen ist. Für die körperbezogene Selbstversorgung in den Pflegegraden 2 bis 5 stehen nur die Sachleistungen zur Verfügung. Dadurch ergibt sich für Pflegegrad 1 ein anderes Nutzungsprofil als für die Pflegegrade 2 bis 5, auch wenn der monatliche Betrag in allen Pflegegraden gleich hoch ist.

Wie werden Einzelpflegekräfte abgerechnet?

Menschen der Pflegegrade 2 bis 5 haben die Möglichkeit, Einzelpflegekräfte in Anspruch zu nehmen, wenn diese einen entsprechenden Vertrag mit der Pflegekasse abschließen. Häusliche Pflegehilfe kann auch durch Einzelpersonen erbracht werden, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen hat. Die Pflegekassen sollen nur mit fachlich geeigneten Einzelpflegekräften Verträge zur Versorgung bestimmter Pflegebedürftiger schließen, um diesen Menschen mit Pflegegrad zu helfen, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen.

Erfolgt die häusliche Pflege durch Einzelpflegekräfte, müssen diese mit der oder dem Menschen mit Pflegegrad einen Pflegevertrag abschließen. Darin sind Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der mit der Pflegekasse vereinbarten Vergütungen darzustellen. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Einzelpflegekraft und der Pflegekasse. Es besteht kein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Einzelpflegekraft und den Menschen mit Pflegegrad. Das unterscheidet die Einzelpflegekraft von einer privat angestellten Pflegeperson.

Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Menschen mit Pflegegrad nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden. Sie ist jedoch nicht zulässig, wenn Menschen in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt werden. Mehrere Menschen mit Pflegegrad können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen. Auch Kooperationen mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen sind möglich, soweit die Pflegekasse dies im Rahmen des Versorgungsvertrags vorsieht.

Die Sachleistung wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag angestellt sind. Einzelpflegekräfte sind in der Regel in Pflege und Betreuung qualifizierte Pflegepersonen, wie zum Beispiel Altenpflegerinnen beziehungsweise Altenpfleger oder Altenpflegehelferinnen beziehungsweise -helfer, die sich selbstständig gemacht haben. Die Pflegekassen sollen nur mit fachlich geeigneten Einzelpflegekräften Verträge schließen, um dem besonderen Wunsch der Menschen mit Pflegegrad zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen.

Budgets und Beträge im Überblick

Amtliche Beträge für 2026.

LeistungBetrag 2026Quelle
Pflegegrad 3 Pflegesachleistungen 2026 pro Monat1.497 EUR/MonatBMG: Leistungsbeträge 2026, BMG: Pflegesachleistungen
Pflegegrad 5 Pflegesachleistungen 2026 pro Monat2.299 EUR/MonatBMG: Leistungsbeträge 2026, BMG: Pflegesachleistungen
Leistungsbeträge 2026 nach amtlichen Quellen. Orientierungswerte, keine Einzelfallzusage.

Zahlen: Pflegeversicherung 2026. Alle Beträge 2026

So beantragen Sie Ambulante Pflege

Nach der Feststellung eines Pflegegrades ab Pflegegrad 2 können Menschen mit Pflegegrad Sachleistungen nutzen. Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, der Pflegedienst muss zugelassen sein, und vor Vertragsschluss ist ein Kostenvoranschlag nötig. Die folgenden Abschnitte erläutern die einzelnen Schritte.

Wo stellen Sie den Antrag auf Pflegesachleistungen?

Der Antrag auf Pflegesachleistungen wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Voraussetzung für den Bezug von Sachleistungen ist, dass ein Pflegegrad festgestellt wurde. Die Pflegekasse prüft auf Basis eines Gutachtens, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad zuzuordnen ist. Erst nach der Feststellung eines Pflegegrades ab Pflegegrad 2 kann die Sachleistung in Anspruch genommen werden.

Antrag, Prüfverfahren der Pflegekasse, Fristen und Vorgehen bei Ablehnung sind im Gesetz nicht geregelt. Die Norm setzt einen Rahmen für den Anspruch, enthält aber keine Verfahrensvorschriften zur Antrag. Hierüber gibt die zuständige Pflegekasse Auskunft. Menschen mit Pflegegrad und ihre Angehörigen sollten sich frühzeitig an die Pflegekasse wenden, um den Ablauf und die nötigen Schritte zu klären.

Die Pflegekasse informiert über die zustehenden Leistungen und die weiteren Schritte nach Feststellung des Pflegegrades. Sie ist auch Ansprechpartner für Fragen zur Kombination von Sachleistung und Pflegegeld. Wie sich beides im konkreten Monat gegeneinander verrechnet, behandelt das Bundesgesundheitsministerium jedoch nicht. Diese Frage muss im Einzelfall mit der Pflegekasse geklärt werden.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Wer Pflegesachleistungen nutzen will, braucht den Bescheid über den Pflegegrad. Zudem ist es nötig, dass der gewählte Pflegedienst oder die gewählte Einzelpflegekraft einen Versorgungsvertrag oder einen Vertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat. Ohne eine solche vertragliche Grundlage ist eine Abrechnung der Sachleistungen über den Anbieter nicht möglich.

Vor Vertragsschluss mit dem Pflegedienst und auch nach jeder wesentlichen Veränderung sind Menschen mit Pflegegrad und ihre Angehörigen durch den ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst in der Regel schriftlich per Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten der konkret beabsichtigten Leistungsinanspruchnahme zu informieren. Dadurch bleibt die Gestaltungsmöglichkeit mit der damit verbundenen Kostenfolge für die Menschen mit Pflegegrad im Rahmen ihres jeweiligen Pflegearrangements transparent und nachvollziehbar. Der Kostenvoranschlag ist damit ein zentrales Dokument, wenn Sie über Sachleistungen entscheiden.

Neben dem Pflegegrad-Bescheid und dem Kostenvoranschlag kann die Pflegekasse weitere Unterlagen anfordern. Welche das im Einzelfall sind, hängt von der individuellen Situation ab. Die Pflegekasse ist auch Ansprechpartnerin für Fragen dazu, welche Leistungen im Rahmen des Budgets abgerechnet werden können und welche nicht. Die Leistungs- und Preisvergleichslisten der Pflegekassen geben zusätzlich einen Überblick über die Angebote und Preise zugelassener Anbieter.

Wie wählen Sie einen zugelassenen Pflegedienst aus?

Pflege- und Betreuungsdienste müssen von den Pflegekassen zugelassen sein, um die Leistungen der häuslichen Pflege über sie abrechnen zu können. Ohne eine solche Zulassung ist eine Abrechnung der Sachleistungen über den Dienst nicht möglich. Einen Überblick über zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen und deren Angebote geben die Leistungs- und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung stellen und die auch im Internet abrufbar sind.

Neben den klassischen ambulanten Pflegediensten gibt es auch ambulante Betreuungsdienste. Diese erbringen Leistungen der häuslichen Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung unter Leitung einer verantwortlichen Fachkraft. Die Leitungsperson muss keine Pflegefachperson sein. Als verantwortliche Personen eingesetzt werden können qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkräfte mit zweijähriger Berufserfahrung im erlernten Beruf, vorzugsweise aus dem Gesundheits- und Sozialbereich. Das Angebot der Betreuungsdienste umfasst unter anderem persönliche Hilfeleistungen wie Unterstützung bei der Orientierung und Gestaltung des Alltags und im Haushalt sowie bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte.

Pflegefachliche Beratungsbesuche in der eigenen Häuslichkeit werden von den ambulanten Betreuungsdiensten jedoch nicht durchgeführt. Im Übrigen finden die Vorschriften zu den Leistungen der Pflegeversicherung, die sich auf ambulante Pflegedienste beziehen, auch auf die ambulanten Betreuungsdienste entsprechende Anwendung, soweit der Bereich der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung betroffen ist. Auch beim Entlastungsbetrag gelten die Vorschriften für ambulante Pflegedienste entsprechend für Betreuungsdienste.

Die Leistungs- und Preisvergleichslisten der Pflegekassen helfen bei der Auswahl, sagen aber nicht, ob ein bestimmter Pflegedienst, eine Einzelpflegekraft oder ein Betreuungsdienst im Einzelfall die passende Wahl ist. Welche konkreten Einzelleistungen ein Pflegedienst zu welchem Preis abrechnet, nennt das Bundesgesundheitsministerium nicht. Hierfür wird auf die Vergleichslisten der Pflegekassen verwiesen, die die Preise und Leistungskomplexe einzelner Anbieter auflisten.

Was ist ein Kostenvoranschlag und warum ist er wichtig?

Der Kostenvoranschlag ist ein Instrument der Transparenz. Pflege- und Betreuungsdienste sind verpflichtet, Menschen mit Pflegegrad und ihre Angehörigen bereits vor Vertragsschluss und auch später nach jeder wesentlichen Veränderung zeitnah durch einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten ihrer konkret beabsichtigten Leistungsinanspruchnahme zu informieren. In der Regel erfolgt dies schriftlich. Der Kostenvoranschlag zeigt, welche Leistungen der Pflegedienst erbringen soll und welche Kosten dabei entstehen.

Dadurch wird nachvollziehbar, wie sich die Kosten im Rahmen des monatlichen Höchstbetrags des jeweiligen Pflegegrades verteilen. Der Kostenvoranschlag zeigt auch, welcher Eigenanteil verbleiben kann, wenn die wirklichen Kosten des Pflegedienstes den Höchstbetrag übersteigen. Das Bundesgesundheitsministerium macht dazu jedoch keine Angaben, welcher Eigenanteil im Einzelfall verbleibt. Sie verweist nur darauf, dass die Gestaltungsmöglichkeit mit der damit verbundenen Kostenfolge transparent und nachvollziehbar bleiben soll.

Die Pflicht zum Kostenvoranschlag besteht nicht nur vor Vertragsschluss, sondern auch nach jeder wesentlichen Veränderung des Pflegearrangements. Das bedeutet, dass bei einer Anpassung der Leistungen oder einer Änderung des Pflegebedarfs ein neuer Kostenvoranschlag erstellt werden muss. Dies stellt sicher, dass Menschen mit Pflegegrad und ihre Angehörigen jederzeit über die voraussichtlichen Kosten informiert sind und ihr Arrangement entsprechend anpassen können.

Der Kostenvoranschlag ist nicht mit einer verbindlichen Kostenzusage der Pflegekasse zu verwechseln. Er zeigt die voraussichtlichen Kosten der Leistungsinanspruchnahme aus Sicht des Pflegedienstes. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades. Liegen die wirklichen Kosten darüber, verbleibt der Differenzbetrag als Eigenanteil bei den Menschen mit Pflegegrad. Der Kostenvoranschlag macht diesen möglichen Eigenanteil vorab sichtbar.

Zwei Angebote mit derselben Prüfliste vergleichen

Stellen Sie Leistungsumfang, Einsatzhäufigkeit, Monatskosten, Kassenanteil und Eigenanteil nebeneinander. Markieren Sie Fahrtkosten und Zusatzleistungen separat, damit ein niedriger Gesamtpreis nicht über fehlende Leistungen hinwegtäuscht.

Vor dem Erstgespräch mit dem Pflegedienst vorbereiten

Schreiben Sie einen typischen Tag auf, bevor Sie Dienste anrufen: Wann wird Hilfe gebraucht, wobei genau, und wie lange dauert es ungefähr? Daraus kann ein Dienst ein konkretes Angebot rechnen.

Vergleichen Sie zwei Angebote nur dann, wenn beide dieselben Aufgaben abdecken. Ein niedrigerer Preis für weniger Leistung ist kein Vorteil, sondern eine andere Versorgung.

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Wolf-Daniel González García

Über diesen Ratgeber

Wolf-Daniel González García · Gründer von PflegeAuswahl

Wolf-Daniel González García hat PflegeAuswahl gegründet, um Angehörigen den Weg zu passender Pflege zu erleichtern. Vor der Gründung leistete er ein Jahr Zivildienst bei der Evangelischen Altenhilfe in Wuppertal-Wichlinghausen. Er liest nach, was Gesetz, Pflegekassen und Ministerien zu Pflegeleistungen und Finanzierung sagen, und macht es verständlich.

„Ich habe meinen Zivildienst bei der Evangelischen Altenhilfe in Wuppertal-Wichlinghausen gemacht: ein Jahr lang Hausbesuche bei pflegebedürftigen Menschen, Essen ausliefern, Wohnungen aufräumen, Einkäufe für sie und mit ihnen, alles, was anfiel. Oft waren wir das einzige Gesicht, das sie am Tag gesehen haben. Man bekommt tagtäglich alles mit, auch wenn es bergab geht und Menschen sterben. Das hat mich nicht losgelassen.“

Redaktionell geprüft von Wolf-Daniel González García (Gründer von PflegeAuswahl). Prüfumfang: Beträge, Lesbarkeit. Autor und prüfende Person sind dieselbe Person. PflegeAuswahl ist eine Anfrage- und Vergleichsplattform, kein Pflegedienst und keine Rechtsberatung.

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Häufige Fragen

Welche Pflegegrade haben Anspruch auf Pflegesachleistungen?

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe als Sachleistung besteht für Menschen der Pflegegrade 2 bis 5. Für Pflegegrad 1 sieht das Gesetz keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen vor; hier kann ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat eingesetzt werden.

Wie hoch sind die monatlichen Sachleistungen je Pflegegrad?

Das Bundesgesundheitsministerium weist monatliche Höchstbeträge von 796 Euro (Pflegegrad 2), 1.497 Euro (Pflegegrad 3), 1.859 Euro (Pflegegrad 4) und 2.299 Euro (Pflegegrad 5) aus. Für Pflegegrad 1 gilt ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat.

Was passiert, wenn das Budget nicht ausgeschöpft wird?

Ein nicht ausgeschöpfter Sachleistungsbetrag kann zu maximal 40 Prozent für Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden. Welche Angebote im jeweiligen Bundesland anerkannt sind, klärt die Pflegekasse vor Ort.

Wie werden Einzelpflegekräfte abgerechnet?

Einzelpflegekräfte rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, sofern sie einen Vertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen haben. Es besteht kein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Einzelpflegekraft und den Menschen mit Pflegegrad.

Wo stellen Sie den Antrag auf Pflegesachleistungen?

Der Antrag auf Pflegesachleistungen wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Voraussetzung ist, dass ein Pflegegrad festgestellt wurde. Die genauen Verfahrensschritte und Fristen sind im Gesetz nicht geregelt; hierüber informiert die Pflegekasse.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Sie brauchen den Bescheid über die Feststellung des Pflegegrades. Zudem muss der gewählte Pflegedienst oder die Einzelpflegekraft einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen haben. Vor Vertragsschluss ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag des Pflegedienstes nötig.

Wie wählen Sie einen zugelassenen Pflegedienst aus?

Pflege- und Betreuungsdienste müssen von den Pflegekassen zugelassen sein. Einen Überblick über zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen geben die Leistungs- und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung stellen.

Was ist ein Kostenvoranschlag und warum ist er wichtig?

Der Kostenvoranschlag informiert Menschen mit Pflegegrad und ihre Angehörigen vor Vertragsschluss und nach jeder wesentlichen Veränderung über die voraussichtlichen Kosten der Leistungsinanspruchnahme. Er sorgt dafür, dass die Gestaltungsmöglichkeit mit der damit verbundenen Kostenfolge transparent und nachvollziehbar bleibt.

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