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Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 Leistungen 2026: Pflegegeld und Sachleistung

Amtliche Leistungswerte für Pflegegrad 4 und eine klare Abgrenzung von Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung, Tagespflege und Entlastungsbetrag.

Wolf-Daniel González García Wolf-Daniel González GarcíaVeröffentlicht 07. Juli 2026Aktualisiert 25. August 202614 Min. LesezeitGründer von PflegeAuswahl✓ Redaktionell geprüft
Ältere Frau im Rollstuhl trinkt mit ihrer Tochter und einer Pflegekraft Tee

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegegeld: Bei Pflegegrad 4 nennt das Gesetz 800 Euro Pflegegeld pro Monat für selbst beschaffte Pflegehilfen.
  • Sachleistung: Für ambulante Pflegesachleistung durch zugelassene Pflegeeinrichtungen gilt bei Pflegegrad 4 ein Monatswert von bis zu 1.859 Euro.
  • Teilstationäre Pflege: Tagespflege und Nachtpflege verfügen zusammen über bis zu 1.685 Euro im Monat. Das Gesetz erlaubt sie zusätzlich ohne Anrechnung auf Pflegegeld, ambulante Sachleistung oder Kombinationsleistung.
  • Entlastungsbetrag: Bis zu 131 Euro im Monat gehören zu einem eigenen zweckgebundenen Leistungsweg und sind nicht als neue Erhöhung 2026 zu bezeichnen.
  • Kombinationsleistung: Bei teilweiser Nutzung ambulanter Sachleistung vermindert das Gesetz das Pflegegeld prozentual. Eine freie Aufteilung in frei gewählte Eurobeträge ist nicht vorgesehen.

Zahlen: Pflegeversicherung 2026. Alle Beträge 2026

Pflegegrad 4 auf einen Blick

Geprüft am 30. Juli 2026

Die vier sichtbaren Werte gehören zu verschiedenen Leistungswegen und bilden keinen beliebig einsetzbaren Gesamtbetrag.

DetailInformation
Pflegegeld800 Euro je Monat
Ambulante Pflegesachleistungbis 1.859 Euro je Monat
Tagespflege und Nachtpflegebis 1.685 Euro je Monat als gemeinsamer Gesamtwert
Entlastungsbetragbis 131 Euro je Monat für gesetzlich genannte Zwecke

Zahlen: Pflegeversicherung 2026. Alle Beträge 2026

Versorgung und Geldleistung getrennt planen

Bei Pflegegrad 4 kann der Unterstützungsbedarf umfangreich sein. Trotzdem sagt der Pflegegrad nicht, dass ein einziger Leistungsweg für jede Familie richtig wäre. Die Pflegeversicherung ordnet verschiedene Leistungen unterschiedlichen Situationen zu. Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistung, Kombinationsleistung, Tagespflege und Nachtpflege sowie Entlastungsbetrag haben je eigene Voraussetzungen.

Das Pflegegeld beträgt bei Pflegegrad 4 800 Euro im Monat. Das Gesetz verbindet es mit der selbst beschafften Pflegehilfe. Diese Formulierung ist wichtiger als ein pauschales Versprechen über private Ausgaben. Pflegegeld ist kein Vertragspreis eines Pflegedienstes und keine automatisch passende Antwort auf jeden Unterstützungsbedarf. Familien sollten beschreiben, welche Hilfe im Alltag wirklich durch private Personen gesichert ist. Die Pflegekasse beurteilt den konkreten Leistungsanspruch.

Die ambulante Pflegesachleistung liegt bei Pflegegrad 4 bei bis zu 1.859 Euro im Monat. Das Gesetz verlangt zugelassene Pflegeeinrichtungen. Ein Dienst kann darlegen, welche Einsätze er anbietet, wie sie dokumentiert werden und welche Kosten im Angebot stehen. Der gesetzliche Höchstwert ist keine Garantie, dass alle Vertragspositionen übernommen werden.

Wenn sowohl private Hilfe als auch ein Dienst gebraucht werden, kann die Kombinationsleistung einschlägig sein. Der genutzte Anteil der ambulanten Sachleistung bestimmt die Minderung des Pflegegelds. Wird zum Beispiel die Hälfte der Sachleistung genutzt, folgt die Pflegegeldhöhe der anderen Hälfte des vollen Pflegegelds. Es ist nicht richtig, aus einem nicht genutzten Eurobetrag der Sachleistung eine frei wählbare Auszahlung abzuleiten. Die Prozentregel bleibt auch bei hohen monatlichen Leistungshöchstwerten dieselbe.

Die Entscheidung über die Kombination ist, wenn kein wichtiger Grund vorliegt, sechs Monate bindend. Deshalb sollte die Planung nicht nur auf einer einzelnen Woche beruhen. Es hilft, Pflegezeiten, regelmäßige Aufgaben, erwartete Einsätze, Beteiligung privater Personen und vielleicht wechselnde Bedarfe zu notieren. Eine spätere Veränderung kann mit der Pflegekasse besprochen werden.

Tagespflege und Nachtpflege bilden eine weitere Schicht der Planung. Für Pflegegrad 4 beträgt ihr gemeinsamer Gesamtwert bis zu 1.685 Euro im Monat. Laut Gesetz dürfen sie zusätzlich zu Pflegegeld, ambulanter Sachleistung oder Kombinationsleistung genutzt werden, ohne die genannten Ansprüche zu mindern. Es wäre daher falsch, Tagespflege aus dem Sachleistungsbetrag herauszurechnen oder Pflegegeld wegen der Tagespflege pauschal zu kürzen. Ebenso wäre es falsch, den Tages und den Nachtpflegewert zweimal vollständig anzusetzen, weil das Gesetz einen gemeinsamen Wert nennt.

Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat folgt dem Gesetz und dient den dort genannten Zwecken. Dazu können unter gesetzlichen Voraussetzungen bestimmte Kosten der Tagespflege oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gehören. Der Betrag ist zweckgebunden. Eine Familie sollte Angebot, Anerkennung, Kostenart und nötige Belege prüfen, bevor sie eine Erstattung erwartet.

Die Beträge 800 Euro und 131 Euro gelten 2026, doch sie sind nicht als neue Änderungen des Jahres 2026 zu erklären. Die allgemeine Anpassung der Pflegeleistungsbeträge trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Diese zeitliche Einordnung verhindert, dass aktuelle Geltung und neue Erhöhung verwechselt werden. Unter jedem Wert stehen immer die Gesetzesstelle und die aktuelle Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums.

Für eine Handlungsvorbereitung können Familien den Pflegegradbescheid, eine Wochenübersicht der Pflege, Angebote von Diensten oder Einrichtungen, bisherige Leistungsnachweise und Fragen zur Abrechnung sammeln. Hilfreich ist auch eine Liste, die jeden Betrag dem richtigen Rechtsweg zuordnet. So lässt sich im Gespräch mit Kasse, Dienst oder Tagespflege gezielt nach den offenen Punkten fragen.

Geprüft wurden die Werte zuletzt am 30. Juli 2026. Die spätere Prüfung soll besonders die klare Trennung von Kombinationsleistung und Tagespflege, die Rechtsgrundlagen für die vier Werte sowie die Zurückhaltung bei Kosten und Verfahrenszusagen kontrollieren.

Leistungswerte und Rechtswege

Alle Geldwerte stammen von amtlichen Stellen; unter jedem Wert steht, von welcher.

LeistungWert für Pflegegrad 4Quelle
Pflegegeld800 Euro je Monat§ 37 SGB XI; BMG Leistungsbeträge 2026
Ambulante Pflegesachleistungbis 1.859 Euro je Monat§ 36 SGB XI; BMG Leistungsbeträge 2026
Tagespflege und Nachtpflegebis 1.685 Euro je Monat gemeinsam§ 41 SGB XI; BMG Leistungsbeträge 2026
Entlastungsbetragbis 131 Euro je Monat§ 45b SGB XI; BMG Leistungsbeträge 2026
Die Werte erklären Leistungsrahmen. Sie sind keine Zusage zu Einrichtungs, Vertrags oder Eigenkosten.

Zahlen: Pflegeversicherung 2026. Alle Beträge 2026

Ablauf, Ausnahmen und häufige Fehler

Ein sinnvoller Ablauf beginnt mit der Versorgung, nicht mit einer Addition aller Beträge. Erst wird geklärt, welche Pflegeaufgaben privat gesichert sind, wann ein Dienst gebraucht wird und ob Tagespflege oder Nachtpflege die Versorgung ergänzt. Dann werden die passenden Gesetzeswege getrennt betrachtet. Diese Reihenfolge verhindert, dass die Leistung einer Einrichtung fälschlich als Pflegegeld oder der Entlastungsbetrag als uneingeschränktes Bargeld behandelt wird.

Im nächsten Schritt können Angebote und Unterlagen sortiert werden. Ein Dienstangebot gehört zur Pflegesachleistung, Unterlagen zur selbst beschafften Pflegehilfe zum Pflegegeld, der prozentuale Sachleistungsbezug zur Kombinationsleistung und Unterlagen zur Tagespflege zur Tages- und Nachtpflege. Diese Ablage erleichtert der Kasse die Einzelfallprüfung und Familien die eigene Übersicht. Sie ist kein Ersatz für einen Antrag, aber eine sinnvolle Handlungsvorbereitung ohne leere Zusage.

Häufige Fehler sind die freie Euro Aufteilung bei der Kombinationsleistung, die Anrechnung von Tagespflege auf Pflegegeld und die Annahme eines separaten vollständigen Monatswerts für Tagespflege und Nachtpflege. Richtig sind die Prozentregel des Gesetzes, die zusätzliche Nutzung und der gemeinsame teilstationäre Gesamtwert. Auch 800 Euro Pflegegeld und 131 Euro Entlastungsbetrag dürfen nicht als neue Änderungen 2026 bezeichnet werden.

Bei Kostenfragen ist Präzision besonders wichtig. Der ausgewiesene Betrag beschreibt einen Leistungsrahmen, aber nicht jeden Vertrag, jede Zusatzleistung oder jeden Eigenanteil. Familien sollten vor einer Beauftragung eine verständliche Kostenaufstellung verlangen und unklare Positionen mit der Einrichtung sowie der Pflegekasse besprechen.

Sie soll die Beträge, die prozentuale Kombinationsregel, die zusätzliche Tagespflege und die Formulierung der Verfahrenshinweise prüfen.

Mehrere Beteiligte koordinieren, ohne die Leistungswege zu vermischen

Bei Pflegegrad 4 kann eine Planung mehrere private Pflegepersonen, einen ambulanten Dienst und eine teilstationäre Einrichtung verbinden. Damit aus vielen Beteiligten keine unklare Zuständigkeit entsteht, hilft ein Übergabeplan. Für morgens, tagsüber, abends und nachts wird notiert, wer verantwortlich ist, welche Aufgabe übernommen wird und welcher Nachweis später entsteht. Die Übersicht bewertet keine Pflegequalität. Sie zeigt, ob die häusliche Pflege wirklich gesichert erscheint und welcher Teil über Pflegegeld, Sachleistung oder einen eigenständigen teilstationären Weg besprochen werden muss.

Private Pflege sollte in diesem Plan nicht als anonyme Restkategorie stehen. Es ist sinnvoll, konkrete Aufgaben und verfügbare Zeiten zu benennen sowie eine Vertretung für Ausfälle zu bedenken. Es macht nur sichtbar, ob die Voraussetzung des Gesetzes praktisch nachvollziehbar ist oder ob für einzelne Aufgaben ein Dienst gebraucht wird. Offene Felder sind Anlass für Beratung, nicht automatisch ein Grund, einen gesetzlichen Höchstwert vollständig auszuschöpfen.

Das Angebot eines ambulanten Dienstes wird danach zeilenweise mit dem Übergabeplan abgeglichen. Jede Position sollte einen Leistungsinhalt, eine Häufigkeit und einen Abrechnungsweg erkennen lassen. Der Wert von bis zu 1.859 Euro begrenzt den gesetzlichen Sachleistungsrahmen, beschreibt aber weder einen Standardvertrag noch eine vollständige Übernahme aller Positionen. Wo Angebot und Bedarf nicht zusammenpassen, sollte die Familie nachfragen oder Alternativen vergleichen, statt den Unterschied stillschweigend mit Pflegegeld oder Entlastungsbetrag zu schließen.

Wenn private und professionelle Pflege kombiniert werden, lässt sich die Prozentregel mit dem im Artikel freigegebenen hälftigen Beispiel prüfen. Eine Nutzung von 50 Prozent der Sachleistung führt zu 50 Prozent des vollen Pflegegelds. Die beiden Prozentsätze beziehen sich auf ihre jeweiligen Höchstwerte. Ein nicht genutzter Eurobetrag der Sachleistung wird nicht ausgezahlt. Für die echte Monatsabrechnung sollte die Familie den Leistungsnachweis des Dienstes und den von der Kasse berücksichtigten Sachleistungsanteil nebeneinanderlegen.

Die sechsmonatige Bindung der Kombinationsentscheidung macht einen Belastungstest sinnvoll. Die Familie kann den Plan einmal für eine gewöhnliche Woche und einmal für eine absehbar schwierige Woche ausfüllen. Bleibt das vorgesehene Verhältnis in beiden Fällen tragfähig, ist die Grundlage stabiler als eine Rechnung aus einem einzelnen Monat. Zeigt die zweite Variante Versorgungslücken, sollten diese vor der Wahl mit Kasse und Dienst besprochen werden.

Tages- oder Nachtpflege bekommt im Übergabeplan eine eigene Farbe oder Spalte. So bleibt sichtbar, dass der gemeinsame teilstationäre Wert von bis zu 1.685 Euro zusätzlich zu den Ansprüchen genutzt werden kann. Der Wert darf nicht als zweites ambulantes Sachleistungsbudget behandelt werden. Zugleich sollten Tages- und Nachtpflege nicht doppelt vollständig angesetzt werden. Praktisch sind Besuchstage, Beförderung, Übergaben, Vertragskosten und die zu Hause verbleibenden Aufgaben zu klären.

Auch der Entlastungsbetrag braucht einen eigenen Nachweisweg. Für jede geplante Nutzung können Kostenart, Anerkennung des Angebots, Rechnung und Kassenrückmeldung festgehalten werden. Dadurch bleibt der Betrag von bis zu 131 Euro zweckgebunden und wird nicht als pauschaler Ausgleich für jede offene Vertragsposition verwendet. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist die landesrechtliche Anerkennung zu prüfen. Bei Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege muss die konkrete Eigenbelastung dem richtigen Erstattungsweg zugeordnet werden.

Ein monatlicher Koordinationscheck kann drei Fragen beantworten: Wurden alle vereinbarten Aufgaben wirklich abgedeckt? Stimmen Dienstnachweise und Kassenabrechnung überein? Sind neue oder ungeklärte Vertragskosten entstanden? Eine Veränderung in einer Frage sollte nicht automatisch alle Leistungswege neu bewerten. Zuerst wird festgestellt, welche Versorgung oder Abrechnung betroffen ist. Danach kann die zuständige Stelle gezielt angesprochen werden. Diese Reihenfolge schützt vor pauschalen Budgetwechseln und vor der Annahme, jeder höhere Bedarf löse automatisch eine höhere Zahlung aus.

Für ein strukturiertes Gespräch können Pflegegradbescheid, Übergabeplan, Dienstangebot, teilstationäres Angebot und offene Kostenliste getrennt bereitgelegt werden. Die Pflegekasse erläutert Leistung und Abrechnung, der Dienst seinen Leistungsumfang und die Einrichtung ihren Vertrag.

Ein kurzes Übergabeprotokoll ergänzt den Plan für wirklich genutzte Hilfen. Es nennt Zeitraum, übernehmende Person oder Stelle, vereinbarte Aufgabe und die Unterlage, die den Einsatz später nachweist. Widersprechen sich Dienstnachweis und privater Plan, wird nicht sofort ein anderer Leistungsweg belastet. Zuerst ist zu klären, welche Aufgabe erbracht und wie sie abgerechnet wurde. Diese Prüfung schafft keine Kostenzusage, hält aber Versorgung und Finanzierung an derselben wirklichen Leistung fest.

Für die Kombinationsleistung kann das hälftige Beispiel als Kontrollpunkt dienen, nicht als Zielvorgabe. Die Familie prüft, ob eine angenommene Nutzung von 50 Prozent der Sachleistung wirklich dem regelmäßig vorgesehenen Dienstumfang entspricht und ob die übrigen Aufgaben privat gesichert sind. Passen Aufgaben und Prozentsätze nicht zusammen, wird das Szenario überarbeitet. Ein mathematisch korrektes Verhältnis ist noch keine tragfähige Versorgung, und eine tragfähige Versorgung ersetzt nicht die Abrechnung der Pflegekasse.

Teilstationäre Zeiten werden danach in die Übergaben eingepasst. Vor der Abfahrt und nach der Rückkehr können private oder ambulante Aufgaben verbleiben; genau diese Schnittstellen gehören in den Plan. Der zusätzliche Weg verändert nicht die Prozentrechnung aus Pflegegeld und Sachleistung, beansprucht aber seinen gemeinsamen Tages- und Nachtpflegewert. Die Familie sollte deshalb Leistungstage, Beförderung, Einrichtungsnachweise und häusliche Anschlussaufgaben zusammen ansehen, ohne die gesetzlichen Rahmen zu addieren.

Bei ungeklärten Kosten hilft eine Zuständigkeitsmatrix. Vertragspositionen des ambulanten Dienstes, Positionen der teilstationären Einrichtung und mögliche Belege erhalten getrennte Zeilen. Daneben steht, welche Stelle die Position erläutern soll und welche Antwort noch fehlt. Eine offene Position wird nicht automatisch aus dem Entlastungsbetrag finanziert. Ebenso wenig beweist ein freier Teil eines Höchstwerts, dass eine andere Vertragsposition übernommen wird. Erst die konkrete Zuordnung macht die Kostenfrage prüfbar.

Wenn zwei Beteiligte dieselbe Aufgabe unterschiedlich beschreiben, bekommt die Abweichung einen eigenen Klärungspunkt. Die Familie hält fest, welcher Zeitraum und welche Leistung gemeint sind, und legt die jeweiligen Unterlagen nebeneinander. Erst nach der fachlichen oder vertraglichen Klärung wird die Zuständigkeit im Übergabeplan verändert. So verhindert der Koordinationsplan sowohl doppelte Annahmen als auch unbeabsichtigte Lücken. Er entscheidet nicht, welche Stelle rechtlich oder fachlich zuständig ist.

Der Umfang der Versorgung bei Pflegegrad 4 ist kein Grund, aus Höchstwerten eine pauschale Gesamtleistung abzuleiten. Jeder Leistungsweg behält seine eigene Voraussetzung, seinen eigenen Nachweis und seinen eigenen Abrechnungsweg — auch dann, wenn mehrere Beteiligte am selben Tag im Haushalt arbeiten.

Kombinationsleistung mit konkreten Werten prüfen

Ein Rechenbeispiel macht die Prozentlogik greifbar: 929,50 Euro geteilt durch 1859 Euro Sachleistungsrahmen ergeben 50 Prozent Nutzung. Das anteilige Pflegegeld entspricht dann 50 Prozent von 800 Euro, also 400 Euro. Die Rechnung ist eine Kontrolle der Systematik, keine Zusage für eine individuelle Auszahlung. Für die wirkliche Abrechnung zählen der von der Kasse berücksichtigte Sachleistungsanteil und der passende Zeitraum. Vertragskosten außerhalb dieses Anteils werden nicht automatisch zu Sachleistung, und der rechnerisch ungenutzte Sachleistungsrest wird nicht als Bargeld ausgezahlt.

Rechnen Sie das Beispiel mit Ihren eigenen Zahlen nach, bevor Sie sich festlegen. Sie brauchen dafür zwei Angaben: den Sachleistungsrahmen Ihres Pflegegrads und den Betrag, den der Dienst voraussichtlich im Monat abrechnet. Aus beidem ergibt sich der Prozentsatz und daraus das anteilige Pflegegeld. Planen Sie einen Puffer ein, denn ein Monat mit Krankenhausaufenthalt, Urlaub der Pflegeperson oder zusätzlichen Einsätzen verschiebt den Anteil. Lassen Sie sich nach den ersten Abrechnungsmonaten bestätigen, mit welchem Wert die Kasse wirklich rechnet. Weicht er von Ihrer Vorschau ab, klären Sie den Unterschied früh; eine Nachfrage im laufenden Monat ist einfacher als eine rückwirkende Korrektur. Notieren Sie zu jeder Vorschau das Datum und die Werte, mit denen Sie gerechnet haben. Ändert sich der Umfang später, sehen Sie sofort, welche Annahme nicht mehr stimmt.

Halten Sie die Vorschau und die wirkliche Abrechnung nebeneinander in einer einfachen Übersicht. Eine Zeile je Monat mit dem geplanten Wert, dem abgerechneten Wert und einer Bemerkung reicht aus. Nach drei Monaten sehen Sie, ob Ihre Annahme trägt oder ob ein bestimmter Posten regelmäßig abweicht. Diese Übersicht ist auch das beste Mittel für Rückfragen: Sie zeigt, worüber Sie sprechen, statt aus der Erinnerung zu diskutieren. Verändert sich die Versorgung, tragen Sie das Datum der Änderung ein, damit später nachvollziehbar bleibt, ab wann eine andere Rechnung gilt.

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Wolf-Daniel González García

Über diesen Ratgeber

Wolf-Daniel González García · Gründer von PflegeAuswahl

Wolf-Daniel González García hat PflegeAuswahl gegründet, um Angehörigen den Weg zu passender Pflege zu erleichtern. Vor der Gründung leistete er ein Jahr Zivildienst bei der Evangelischen Altenhilfe in Wuppertal-Wichlinghausen. Er liest nach, was Gesetz, Pflegekassen und Ministerien zu Pflegeleistungen und Finanzierung sagen, und macht es verständlich.

„Ich habe meinen Zivildienst bei der Evangelischen Altenhilfe in Wuppertal-Wichlinghausen gemacht: ein Jahr lang Hausbesuche bei pflegebedürftigen Menschen, Essen ausliefern, Wohnungen aufräumen, Einkäufe für sie und mit ihnen, alles, was anfiel. Oft waren wir das einzige Gesicht, das sie am Tag gesehen haben. Man bekommt tagtäglich alles mit, auch wenn es bergab geht und Menschen sterben. Das hat mich nicht losgelassen.“

Redaktionell geprüft von Wolf-Daniel González García (Gründer von PflegeAuswahl). Der Prüfumfang ist im Freigabenachweis dokumentiert. Autor und prüfende Person sind dieselbe Person. PflegeAuswahl ist eine Anfrage- und Vergleichsplattform, kein Pflegedienst und keine Rechtsberatung.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist Pflegegeld bei Pflegegrad 4?

Pflegegeld beträgt 800 Euro je Monat, wenn die Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen gesichert ist. Grundlage sind das Gesetz und die BMG Übersicht.

Wie hoch ist die ambulante Pflegesachleistung?

Bei Pflegegrad 4 liegen bis zu 1.859 Euro je Monat für zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen vor.

Wie funktioniert die Kombinationsleistung?

Bei teilweiser Sachleistungsnutzung wird Pflegegeld nach dem Prozentsatz der genutzten Sachleistung gemindert. Es gibt keine freie Euro Aufteilung.

Wird Tagespflege auf Pflegegeld angerechnet?

Nein. Das Gesetz erlaubt Tagespflege und Nachtpflege zusätzlich zu Pflegegeld, Sachleistung und Kombinationsleistung ohne Anrechnung auf diese Ansprüche.

Wie hoch ist der Tagespflege und Nachtpflegewert?

Bei Pflegegrad 4 sind bis zu 1.685 Euro im Monat als gemeinsamer Gesamtwert für beide teilstationären Formen vorgesehen.

Ist der Entlastungsbetrag 2026 neu?

Nein. Bis zu 131 Euro im Monat gelten 2026 fort und dürfen nicht als neue Änderung 2026 beschrieben werden.

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